ErwGr. 64

REG_2024_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

Beim Inverkehrbringen eines Produkts sollten Importeure auf dem Produkt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie der Postanschrift und elektronische Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können, angeben. Ausnahmeregelungen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe des Produkts solche Angaben nicht zulässt oder in denen Importeure die Verpackung öffnen müssten, um Namen und Anschrift auf dem Produkt anzugeben, oder in denen das Produkt zu klein ist, um derlei Angaben anzubringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.06.2024

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