Anhang IV – Inspektion der Gasfackeln und sonstigen Verbrennungsvorrichtungen

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

Die Inspektionen der Gasfackeln oder sonstigen Verbrennungsvorrichtungen beinhalten eine umfassende akustische, visuelle und olfaktorische Überprüfung, einschließlich äußerer visueller Begutachtung der Gasfackeln oder sonstigen Verbrennungsvorrichtungen, Hörkontrolle auf Druck- und Flüssigkeitslecks und Geruchskontrolle auf ungewöhnliche und starke Gerüche.
Die folgenden Feststellungen werden in den Bericht aufgenommen:
1.bei brennenden Gasfackeln oder sonstigen Verbrennungsvorrichtungen: ob die Verbrennung als ordnungsgemäß angesehen wird oder nicht;
2.bei nicht brennenden Gasfackeln oder sonstigen Verbrennungsvorrichtungen: ob aus der nicht brennenden Gasfackel Gas austritt oder nicht; ist die Gasfackel oder sonstige Verbrennungsvorrichtung mit einem Fernüberwachungssystem oder einem automatisierten Überwachungssystem ausgestattet, so werden die Methanemissionen, wenn Gas austritt, anhand der Durchflussmenge und des unverbrannten Methans berechnet.
Für die Zwecke von Nummer 1 gilt eine Verbrennung als nicht ordnungsgemäß, wenn sie im Laufe von zwei aufeinanderfolgenden Stunden für mehr als fünf Minuten sichtbare Emissionen aufweist oder, im Fall einer Gasfackel oder sonstigen Verbrennungsvorrichtung, die mit einem Fernüberwachungssystem oder einem automatisierten Überwachungssystem ausgestattet ist, wenn sie im Laufe von zwei aufeinanderfolgenden Stunden auf der Grundlage einer Echtzeit-Aufzeichnung für mehr als fünf Minuten sichtbare Emissionen aufweist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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