Anhang IX – Von den Importeuren vorzulegende Informationen gemäß Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 29 Absatz 1

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

Die Importeure müssen die folgenden Informationen bereitstellen:
1.
Name und Anschrift des Exporteurs und, falls verschieden vom Exporteur, Name und Anschrift des Erzeugers;
2.exportierende Drittländer und Regionen der NUTS-1-Ebene nach der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik der Union, in denen die Produkte erzeugt wurden, und Länder und Regionen der NUTS-1-Ebene, durch die die Produkte befördert wurden, bevor sie in der Union in Verkehr gebracht wurden;
3.im Falle von Rohöl und Erdgas die Angabe, ob der Erzeuger bzw. der Exporteur Messungen und Quantifizierungen auf Quellen- und Standortebene durchführt, ob diese Daten einer Prüfung durch unabhängige Dritte unterliegen, ob seine Methanemissionen entweder unabhängig oder im Rahmen von Verpflichtungen zur Meldung nationaler Treibhausgasverzeichnisse im Einklang mit den UNFCCC-Anforderungen gemeldet werden, und ob sie den UNFCCC-Berichterstattungsanforderungen oder den Standards der OGMP 2.0 entsprechen; eine Kopie des letzten Berichts über Methanemissionen, einschließlich — sofern verfügbar — der Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 4, sofern sie in diesem Bericht enthalten sind; und für jede Art von Methanemission die Quantifizierungsmethode, die in dem Bericht verwendet wird (beispielsweise die Ebene nach dem System der UNFCCC oder der OGMP 2.0);
4.im Falle von Rohöl und Erdgas die Angabe, ob der Erzeuger bzw. der Exporteur regulatorische oder freiwillige Maßnahmen zur Eindämmung seiner Methanemissionen anwendet, darunter Maßnahmen wie LDAR-Untersuchungen oder Maßnahmen zur Kontrolle und Beschränkung von Ausblas- und Abfackelvorgängen, einschließlich einer Beschreibung dieser Maßnahmen, zusammen mit einschlägigen Berichten über LDAR-Untersuchungen und Ausblas- und Abfackelvorgänge für das letzte verfügbare Kalenderjahr, wenn verfügbar;
5.im Falle von Kohle die Angabe, ob der Erzeuger bzw. der Exporteur Messungen und Quantifizierungen von Methanemissionen auf Quellenebene durchführt, ob diese Methanemissionen gemäß Anhang VI berechnet und quantifiziert werden, ob diese Daten einer Prüfung durch unabhängige Dritte unterliegen, ob seine Methanemissionen entweder unabhängig oder im Rahmen von Verpflichtungen zur Meldung nationaler Treibhausgasverzeichnisse im Einklang mit den UNFCCC-Anforderungen gemeldet werden, und ob sie den UNFCCC-Berichterstattungsanforderungen oder einem europäischen oder anderen internationalen Standard für die Überwachung, Meldung und Prüfung von Methanemissionen entsprechen; eine Kopie des letzten Berichts über Methanemissionen, einschließlich — sofern verfügbar — der Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 6; und für jede Art von Methanemission die Quantifizierungsmethode, die in dem Bericht verwendet wird (beispielsweise die Ebene nach dem System der UNFCCC);
6.im Falle von Kohle die Angabe, ob der Erzeuger oder der Exporteur regulatorische oder freiwillige Maßnahmen anwendet, um seine Methanemissionen einzudämmen, einschließlich Maßnahmen zur Kontrolle und Beschränkung von Ausblas- und Abfackelvorgängen; und, wenn verfügbar, die Mengen des abgelassenen und abgefackelten Methans, die für jedes Kohlebergwerk mindestens im vergangenen Kalenderjahr berechnet wurden, und die bestehenden Emissionsminderungspläne für jedes Kohlebergwerk, zusammen mit einer Beschreibung dieser Maßnahmen, einschließlich — sofern verfügbar — Berichten über Ausblas- und Abfackelvorgänge für das letzte verfügbare Kalenderjahr;
7.ggf.
Name der Stelle, die die unabhängige Prüfung der Berichte durch Dritte im Sinne der Nummern 3 und 5 durchgeführt hat;
8.
Informationen gemäß Artikel 28 Absatz 1 bzw. 2, aus denen hervorgeht, dass das Rohöl, das Erdgas oder die Kohle Maßnahmen zur Überwachung, Meldung und Prüfung auf Erzeugerebene unterliegt, die gleichwertig mit den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen für am oder nach dem 4.
August 2024 geschlossene oder verlängerte Verträge sind, und Informationen über die Anstrengungen, die unternommen wurden, um sicherzustellen, dass Rohöl, Erdgas oder Kohle, das bzw. die im Rahmen von vor dem 4.
August 2024 geschlossenen Verträgen geliefert wird, Maßnahmen der Überwachung, Meldung und Prüfung auf Erzeugerebene unterliegt, die gleichwertig mit den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind;
9.
Angabe, ob die in Artikel 28 Absatz 3 genannten Musterklauseln in den Lieferverträgen verwendet werden, mit Angabe der betreffenden Musterklauseln;
10.
Informationen gemäß Artikel 29 Absatz 1 zur Methanintensität der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle, das bzw. die in der Union in Verkehr gebracht wird, gemäß den jeweiligen Lieferverträgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anhang IX REG_2024_1787 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Anhang IX REG_2024_1787 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.