Anhang VII – Berichterstattung über Ausblas- und Abfackelvorgänge bei Absaugstationen gemäß Artikel 23

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

Die Betreiber der Absaugstation müssen den zuständigen Behörden mindestens die folgenden Angaben zu Ausblas- und Abfackelvorgängen übermitteln:
1.Name und Anschrift des Betreibers der Absaugestation;
2.Zeitpunkt, zu dem der Vorgang erkannt wurde;
3.Ursache des Vorgangs;
4.gegebenenfalls Begründung für die Wahl des Ausblasens anstelle des Abfackelns;
5.Menge in Tonnen des abgelassenen oder abgefackelten Methans, oder ein Schätzwert, wenn eine genaue Quantifizierung nicht möglich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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