Art. 10 – Nutzung und Austausch von Informationen

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

(1)Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung berücksichtigen die Kommission, die zuständigen Behörden und die Prüfstellen die von der Internationalen Beobachtungsstelle für Methanemissionen (IMEO) oder der Methanpartnerschaft für den Öl- und Gassektor (OGMP) veröffentlichten Informationen oder andere einschlägige international verfügbare Informationen, insbesondere die Informationen über a) die Aggregation der Methanemissionsdaten nach geeigneten statistischen Methoden, b) Prüfung und Validierung der in der Industrie zur Quantifizierung der Methanemissionsdaten angewandten Methoden und statistischen Verfahren, c) die Entwicklung von Methoden zur Datenaggregation und -auswertung im Einklang mit bewährten wissenschaftlichen und statistischen Verfahren, um eine höhere Genauigkeit der Methanemissionsschätzungen mit angemessener Charakterisierung der Unsicherheit sicherzustellen, d) die Veröffentlichung der aggregierten gemeldeten Daten nach Hauptquelle und Berichterstattungsstufe, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach selbst betriebenen und nicht selbst betriebenen Betriebseinheiten, im Einklang mit den Wettbewerbs- und Vertraulichkeitsvorschriften, e) die Berichterstattung über festgestellte größere Diskrepanzen zwischen Datenquellen, die dazu beiträgt, robustere wissenschaftliche Methoden zu schaffen, f) Meldung von Vorgängen mit extrem hohen Emissionen, die mit Hilfe eines Systems zur Früherkennung und -warnung identifiziert wurden.
(2)Die Kommission übermittelt der IMEO öffentlich zugängliche Methanemissionsdaten, die sie für relevant hält und die ihr von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung zur Verfügung gestellt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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