(1)Die Prüfstellen führen Prüfungstätigkeiten durch, um die Konformität der Emissionsberichte, die ihnen von Betreibern, Unternehmen, Bergwerksbetreibern oder Importeuren gemäß dieser Verordnung vorgelegt werden, mit den Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten. Diese Prüfungstätigkeiten umfassen die Überprüfung aller verwendeten Datenquellen und Methoden, die zur Bewertung der Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Emissionsberichte verwendet werden, insbesondere hinsichtlich Folgendem: a) Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren; b) Methoden, Berechnungen, Probenahmen oder statistische Verteilungen, anhand deren die Methanemissionen bestimmt werden; c) etwaiges Risiko einer unsachgemäßen Messung oder Berichterstattung; d) von den Betreibern, Unternehmen, Bergwerksbetreibern oder Importeuren verwendete Qualitätskontroll- oder Qualitätssicherungssysteme.
(2)Bei der Durchführung der Prüfungstätigkeiten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wenden die Prüfstellen die gemäß Artikel 32 festgelegten Standards bzw. technischen Vorschriften für die Messung und Quantifizierung sowie Minderung von Methanemissionen. Bis zu dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Standards bzw. technischen Vorschriften übermitteln die Betreiber, Unternehmen, Bergwerksbetreiber bzw. Importeure den Prüfstellen für die Zwecke der Prüfungstätigkeiten Informationen über die von ihnen angewandten einschlägigen Standards — einschließlich europäischer oder anderer internationaler Standards — oder Methoden. Die Prüfungstätigkeiten umfassen zudem gegebenenfalls angekündigte und unangekündigte Kontrollen vor Ort, um zu bewerten, ob die verwendeten Datenquellen und Methoden zuverlässig, glaubwürdig und genau sind.
(3)Die Prüfungstätigkeiten gemäß diesem Artikel werden auf europäische oder andere internationale Standards und Methoden für Prüfstellen abgestimmt, um den Aufwand für die Betreiber, Unternehmen, Bergwerksbetreiber oder Importeure und die zuständigen Behörden zu begrenzen, und berücksichtigen die Art der überprüften Tätigkeiten und den in diesem Zusammenhang von der Kommission herausgegebenen Leitlinien gebührend.
(4)Stellt die Prüfstelle nach Abschluss der Bewertung der Prüfstelle mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Emissionsbericht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, stellt die Prüfstelle einen Prüfungsvermerk aus, in dem die Konformität des Emissionsberichts bestätigt wird und die durchgeführten Prüfungstätigkeiten angegeben werden. Die Prüfstelle stellt einen Prüfungsvermerk nur dann aus, wenn die Methanemissionen anhand zuverlässiger, glaubwürdiger und genauer Daten und Informationen mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden können und sofern die gemeldeten Daten mit den geschätzten Daten im Einklang stehen und vollständig und in sich stimmig sind. Stellt die Prüfstelle nach Abschluss der Bewertung der Prüfstelle fest, dass der Emissionsbericht nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so teilen sie diese Feststellung dem Betreiber, Unternehmen, Bergwerksbetreiber oder Importeur mit und lassen dem Betreiber, Unternehmen, Bergwerksbetreiber oder Importeur eine begründete Rückmeldung unter Berücksichtigung anerkannter Standards zukommen. Der Betreiber, das Unternehmen, der Bergwerksbetreiber oder der Importeur legt der Prüfstelle unverzüglich und innerhalb der von ihr gesetzten Frist einen überarbeiteten Emissionsbericht vor.
(5)Die Betreiber, Unternehmen, Bergwerksbetreiber und Importeure lassen den Prüfstellen jede erforderliche Unterstützung zukommen, um die Durchführung der Prüfungstätigkeiten zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, insbesondere was den Zugang zu dem Standort und die Vorlage von Unterlagen und Aufzeichnungen betrifft.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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