Art. 7 – Beschwerden

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

(1)Jede natürliche oder juristische Person kann bei den zuständigen Behörden bei einem möglichen Verstoß gegen diese Verordnung durch einen Betreiber, ein Unternehmen, einen Bergwerksbetreiber oder einen Importeur eine schriftliche Beschwerde einreichen.
(2)Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen und muss ausreichende Beweise für den angeblichen Verstoß enthalten.
(3)Wenn sich herausstellt, dass die Beschwerde keine ausreichenden Beweise enthält, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, unterrichten die zuständigen Behörden den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten ab dem Erhalt der Beschwerde über die Gründe für ihre Entscheidung, keine Untersuchung einzuleiten. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn wiederholt Beschwerden eingereicht werden, die nicht hinreichend begründet sind und aus diesem Grund von den zuständigen Behörden als missbräuchlich eingestuft werden.
(4)Unbeschadet des Absatzes 3 und des geltenden innerstaatlichen Rechts unterrichten die zuständigen Behörden den Beschwerdeführer über die durchgeführten Verfahrensschritte und informieren ihn gegebenenfalls über geeignete alternative Rechtswege wie z. B. die Möglichkeit, bei nationalen Gerichten Rechtsmittel einzulegen, oder sonstige Beschwerdeverfahren auf nationaler oder internationaler Ebene.
(5)Unbeschadet des geltenden innerstaatlichen Rechts legen die zuständigen Behörden auf der Grundlage vergleichbarer Verfahren Anhaltswerte für den Zeitraum fest, innerhalb deren über eine Beschwerde zu entscheiden ist, und veröffentlichen diese.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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