Art. 6 – Inspektionen

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

(1)Die Inspektionen umfassen routinemäßige Inspektionen von Betreibern und Bergwerksbetreibern sowie nicht routinemäßige Inspektionen von Betreibern, Unternehmen, Bergwerksbetreibern und Importeuren gemäß diesem Artikel.
(2)Wenn einschlägig umfassen die Inspektionen Kontrollen oder Prüfungen vor Ort, die Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung, die Erkennung und die Messung von Methanemissionen sowie alle Folgemaßnahmen, die von den oder im Auftrag der zuständigen Behörden unternommen werden, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung zu kontrollieren und zu fördern.
Wird in einer Inspektion ein schwerwiegender Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt, so teilen die zuständigen Behörden im Rahmen des in Absatz 5 genannten Berichts Abhilfemaßnahmen mit, die vom Betreiber, Unternehmen, Bergwerksbetreiber oder Importeur durchzuführen sind, und legen genaue Fristen für diese Maßnahmen fest.
Alternativ können die zuständigen Behörden beschließen, den Betreiber, das Unternehmen, den Bergwerksbetreiber oder den Importeur anzuweisen, der betreffenden zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach dem Datum des Abschlusses der Inspektion eine Reihe von Abhilfemaßnahmen zur Behebung der von ihnen festgestellten schwerwiegenden Verstöße zur Genehmigung vorzulegen.
Diese Maßnahmen werden in den in Absatz 5 genannten Bericht aufgenommen.
(3)Die erste routinemäßige Inspektion wird bis zum 5.
Mai 2026 abgeschlossen.
Nach der ersten routinemäßigen Inspektion erstellen die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer Risikobewertung Programme für routinemäßige Inspektionen.
Über den Umfang und die Häufigkeit der routinemäßigen Inspektionen können die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer Beurteilung der standortsbezogenen Risiken, etwa Risiken für die Umwelt, einschließlich der kumulativen Folgen aller Methanemissionen als Schadstoff, die menschliche Sicherheit und die Gesundheit, sowie jeglicher festgestellten Verstöße gegen diese Verordnung entscheiden.
Der Zeitraum zwischen den Inspektionen darf drei Jahre nicht überschreiten.
Wird in einer Inspektion ein schwerwiegender Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt, so findet die Folgeinspektion innerhalb von zehn Monaten statt.
(4)Unbeschadet des Absatzes 3 führen die zuständigen Behörden nicht routinemäßige Inspektionen durch, um a) begründeten Beschwerden nach Artikel 7 und Verstößen so bald wie möglich nach dem Zeitpunkt nachzugehen, zu dem die zuständigen Behörden von diesen Beschwerden oder Verstößen Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch zehn Monate nach diesem Zeitpunkt, b) sicherzustellen, dass — sofern von den zuständigen Behörden als relevant erachtet — Reparaturen von Lecks oder der Austausch von Komponenten im Einklang mit Artikel 14 durchgeführt wurden und dass Emissionsminderungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 18, 22 und 26 umgesetzt wurden, c) für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen, wenn eine Ausnahme gemäß Artikel 14 Absatz 5 gewährt wurde, d) die Einhaltung dieser Verordnung durch die Unternehmen und Importeure zu prüfen, sofern diese Prüfung von den zuständigen Behörden als relevant erachtet wird.
(5)Nach jeder Inspektion erstellen die zuständigen Behörden einen Bericht, in dem die Rechtsgrundlage der Inspektion, die durchgeführten Verfahrensschritte, die relevanten Feststellungen und die Empfehlungen für weitere Maßnahmen, die vom Betreiber, dem Unternehmen, dem Bergwerksbetreiber oder dem Importeur durchzuführen sind, dargelegt werden, einschließlich der Fristen für deren Umsetzung.
Sofern zweckmäßig können die zuständigen Behörden einen Bericht über mehrere verschiedene Inspektionen von Betriebseinheiten, Standorten oder Komponenten desselben Betreibers, Unternehmens, Bergwerksbetreibers oder Importeurs erstellen, sofern diese Inspektionen vor der nächsten routinemäßigen Inspektion durchgeführt werden.
Der Bericht wird dem betreffenden Betreiber, Unternehmen, Bergwerksbetreiber oder Importeur übermittelt und innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Inspektion veröffentlicht.
Geht die Inspektion auf eine Beschwerde gemäß Artikel 7 zurück, unterrichten die zuständigen Behörden den Beschwerdeführer, sobald der Bericht öffentlich zugänglich ist.
Die zuständigen Behörden machen den Bericht gemäß der Richtlinie 2003/4/EG öffentlich zugänglich.
Werden Informationen aus einem oder mehreren der in Artikel 4 der genannten Richtlinie Gründe zurückgehalten, so geben die zuständigen Behörden an, welche Arten von Informationen zurückgehalten werden, und nennen die Gründe dafür.
(6)Kommt der Bericht nach Absatz 5 zu dem Schluss, dass ein Betreiber, Unternehmen, Bergwerksbetreiber oder Importeur die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so ergreift dieser/dieses alle erforderlichen Maßnahmen, um seine Betriebstätigkeiten mit dieser Verordnung in Einklang zu bringen.
Die Maßnahmen werden unverzüglich innerhalb der von den zuständigen Behörden festgelegten Frist getroffen.
(7)Ein Mitgliedstaat kann mit den zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder mit anderen Mitgliedstaaten oder anderen geeigneten zwischenstaatlichen Organisationen oder öffentlichen Einrichtungen förmliche Vereinbarungen über die Bereitstellung von Fachkompetenz zur Unterstützung seiner zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Artikel übertragenen Aufgaben schließen.
Für die Zwecke dieses Absatzes ist eine zwischenstaatliche Organisation oder öffentliche Einrichtung, deren Objektivität möglicherweise durch einen Interessenkonflikt beeinträchtigt ist, als nicht geeignet zu betrachten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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