Art. 14 – Leckerkennung und -reparatur

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

(1)Die Betreiber legen den zuständigen Behörden für bestehende Standorte bis zum 5.
Mai 2025 und für neue Standorte innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Aufnahme des Betriebs ein Programm zur Leckerkennung und -reparatur (im Folgenden „LDAR-Programm“) vor.
Das LDAR-Programm enthält eine detaillierte Beschreibung der LDAR-Untersuchungen und -Tätigkeiten, einschließlich konkreter Fristen, die gemäß diesem Artikel, Anhang I Teile 1 und 2 sowie den nach Artikel 32 festgelegten einschlägigen Standards bzw. technischen Vorschriften durchzuführen sind.
Werden Änderungen an dem LDAR-Programm vorgenommen, so übermitteln die Betreiber den zuständigen Behörden baldmöglichst das aktualisierte LDAR-Programm.
Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemäß Artikel 32 festgelegten Standards oder technischen Vorschriften halten sich die Betreiber an die dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren der Industrie und verwenden die beste auf dem Markt verfügbare Technologie für LDAR-Untersuchungen.
Die Betreiber stellen den zuständigen Behörden und Prüfstellen Informationen über die angewandten Standards, einschließlich internationaler Standards, oder Methoden zur Verfügung.
Die zuständigen Behörden können vom Betreiber verlangen, das LDAR-Programm unter Berücksichtigung der Anforderungen dieser Verordnung zu ändern.
(2)Die Betreiber beginnen nach dem 4.
August 2024 baldmöglichst mit der ersten LDAR-Untersuchung von Typ 2 bei allen Komponenten ihres Zuständigkeitsbereichs gemäß dem LDAR-Programm.
In jedem Fall führen die Betreiber die erste LDAR-Untersuchung von Typ 2 bei bestehenden Standorten bis zum 5.
August 2025 durch.
Unbeschadet der in Anhang I Teil 1 festgelegten Abstände können LDAR-Untersuchungen von Typ 2, die zwischen dem 3.
August 2022 und dem 4.
August 2024 durchgeführt wurden, von den Betreibern als erste LDAR-Untersuchung von Typ 2 betrachtet werden.
Innerhalb von neun Monaten nach Aufnahme des Betriebs von neuen Standorten führen die Betreiber gemäß dem LDAR-Programm die erste LDAR-Untersuchung von Typ 2 bei allen Komponenten ihres Zuständigkeitsbereichs durch.
Nach der ersten LDAR-Untersuchung von Typ 2 führen die Betreiber LDAR-Untersuchungen von Typ 1 und Typ 2 in den folgenden Abständen durch: a) für oberirdische und unterirdische Komponenten, ausgenommen Verteilungs- und Fernleitungsnetze, entsprechend den in Anhang I Teil 1 Nummer 1 festgelegten Mindestabständen; b) für Komponenten von Verteilungs- und Fernleitungsnetzen entsprechend den in Anhang I Teil 1 Nummer 2 festgelegten Mindestabständen; c) für alle Offshore-Komponenten entsprechend den in Anhang I Teil 1 Nummer 3 festgelegten Mindestabständen; d) für alle anderen Komponenten entsprechend den in Anhang I Teil 1 Nummer 4 festgelegten Mindestabständen.
(3)Unbeschadet der Verpflichtung zur Durchführung von LDAR-Untersuchungen von Typ 2 gemäß diesem Artikel können die Betreiber im Falle einer vorgeschriebenen LDAR-Untersuchung von Typ 1 beschließen, anstelle einer LDAR-Untersuchung von Typ 1 eine LDAR-Untersuchungen von Typ 2 durchzuführen.
(4)Im Rahmen der LDAR-Untersuchungen können Betreiber fortschrittliche Messtechniken einsetzen, sofern a) die zuständigen Behörden deren Verwendung im Rahmen des LDAR-Programms billigen, b) die Messung an jeder einzelnen potenziellen Emissionsquelle durchgeführt wird und c) die fortschrittlichen Messtechniken den Anforderungen gemäß den Absätzen 6 und 7 entsprechen und den Anforderungen nach Anhang I Teil 2 genügen.
(5)Wenn Betreiber, die Öl oder Erdgas fördern oder verarbeiten, auf der Grundlage von Messergebnissen der vorausgegangenen fünf Jahre, die von den Betreibern gemäß Artikel 12 gemeldet und von einer Prüfstelle bewertet wurden, nachweisen, dass weniger als 1 % aller ihrer Komponenten und Teilkomponenten an jedem Standort ein Leck aufweisen und dass die mit diesen Lecks verbundenen aggregierten Methanemissionen weniger als 0,08 % der Gesamtmenge des Gases oder 0,015 % der Gesamtmasse des verarbeiteten oder gewonnenen Öls ausmachen, können abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 4 dieses Artikels für die LDAR-Untersuchungen an diesen Standorten bei Komponenten, bei denen keine Lecks festgestellt wurden, vorbehaltlich der Billigung der zuständigen Behörden andere Abstände vorgesehen werden, sofern a) bei allen Komponenten an den Verarbeitungsorten mindestens alle 12 Monate LDAR-Untersuchungen von Typ 1 durchgeführt werden, b) bei mindestens 25 % aller Komponenten an den Verarbeitungsorten alle 12 Monate LDAR-Untersuchungen von Typ 2 durchgeführt werden, wobei mindestens alle 48 Monate sämtliche Komponenten überprüft werden, c) bei allen Komponenten an den Förderstellen mindestens alle 36 Monate LDAR-Untersuchungen von Typ 1 durchgeführt werden, d) bei allen Komponenten an den Förderstellen mindestens alle 60 Monate LLDAR-Untersuchungen von Typ 2 durchgeführt werden.
Wenn nach den gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes durchgeführten LDAR-Untersuchungen 1 % oder mehr aller Komponenten und Teilkomponenten an jedem Standort ein Leck aufweisen oder die mit diesen Lecks verbundenen aggregierten Methanemissionen mehr als 0,08 % der Gesamtmenge des Gases oder 0,015 % der Gesamtmasse des verarbeiteten oder gewonnenen Rohöls ausmachen, so unterliegt der betreffende Betreiber den Verpflichtungen gemäß Absatz 2 an diesen Standorten.
Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die gemäß diesem Absatz gewährten Ausnahmen und führt nicht routinemäßige Untersuchungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 durch.
(6)Die LDAR-Untersuchungen werden mit Messgeräten durchgeführt, die es ermöglichen, für jede Art von Komponenten Lecks wie folgt ausfindig zu machen: a) so nah wie möglich an jeder einzelnen potenziellen Emissionsquelle bei oberirdischen Komponenten und Überwasser-Komponenten; b) an der Grenzfläche zwischen Boden und Luft für unterirdische Komponenten als ersten Schritt und, wenn ein Leck entsprechend der Festlegung im im Einklang mit Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakt erkannt wird, als zweiten Schritt so nah wie möglich an der Emissionsquelle; c) durch Anwendung der besten Messtechniken, die für Unterwasser-Offshore-Komponenten oder Offshore-Komponenten unter dem Meeresgrund auf dem Markt verfügbar sind.
(7)Die Kommission legt bis zum 5.
August 2025 im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: a) die Mindestnachweisgrenze für die Leckerkennung und die Messtechniken, die für die verschiedenen Messgeräte anzuwenden sind, die zur Erfüllung der in Absatz 8 festgelegten Anforderungen für alle Komponenten verwendet werden; b) die Schwellenwerte für die erste Stufe der LDAR-Untersuchungen, die zur Erfüllung der in Absatz 8 festgelegten Anforderungen an unterirdische Komponenten anzuwenden sind.
Die Mindestgrenzwerte für die Leckerkennung, die Techniken und die Schwellenwerte beruhen auf der besten verfügbaren Technologie und den besten verfügbaren Messtechniken, wobei die verschiedenen Arten von Komponenten und LDAR-Untersuchungen zu berücksichtigen sind.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bis zum Erlass dieses Durchführungsrechtsakts wenden die Betreiber zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 8 die beste verfügbare Technik und die besten verfügbaren Messtechniken gemäß den Herstellerangaben für Betrieb und Wartung an.
(8)Die Betreiber reparieren oder ersetzen alle Komponenten, bei denen Methanemissionen in mindestens den folgenden Höhen bei Standardtemperatur und -druck und unter Verwendung von Messtechniken gemäß den Herstellerangaben für Betrieb und Wartung festgestellt wurden: a) bei LDAR-Untersuchungen von Typ 1: 7 000 Volumenteile pro Million Methan oder 17 Gramm pro Stunde Methan; b) bei LDAR-Untersuchungen von Typ 2: i) 500 Volumenteile pro Million Methan oder 1 Gramm pro Stunde Methan für oberirdische Komponenten und Überwasser-Offshore-Komponenten; ii) 1 000 Volumenteile pro Million Methan oder 5 Gramm pro Stunde Methan für den zweiten Schritt der LDAR-Untersuchungen bei unterirdischen Komponenten; iii) 7 000 Volumenteile pro Million Methan oder 17 Gramm pro Stunde Methan für Unterwasser-Offshore-Komponenten oder Offshore-Komponenten unter dem Meeresgrund.
(9)Die Reparatur oder der Austausch der in Absatz 8 genannten Komponenten erfolgt unmittelbar nach der Erkennung des Lecks.
Kann die Reparatur nicht unmittelbar nach der Erkennung durchgeführt werden, so ist sie abweichend von Unterabsatz 1 so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf Tage nach der Erkennung zu versuchen und innerhalb von 30 Tagen nach der Erkennung abzuschließen.
Kann ein Betreiber nachweisen, dass die Reparatur oder der Austausch beim ersten Reparaturversuch innerhalb von fünf Tagen nicht erfolgreich oder nicht möglich ist, oder geht der Betreiber davon aus, dass eine vollständige Reparatur innerhalb von 30 Tagen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund von verwaltungstechnischen oder technischen Erwägungen nicht möglich ist, so unterrichtet er die zuständigen Behörden davon und legt ihnen spätestens 12 Tage nach Erkennung des Lecks zusammen mit den Reparatur- und Überwachungszeitplänen, die mindestens die in Anhang II genannten Angaben enthalten, einen Nachweis dafür vor.
Diese Reparatur- und Überwachungszeitpläne enthalten alle erforderlichen Nachweise, die die Verzögerung rechtfertigen.
Diese Zeitpläne müssen gewährleisten, dass die Umweltauswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, wobei die einschlägigen Sicherheitsgründe und verwaltungstechnischen und technischen Erwägungen beachtet werden.
Die zuständigen Behörden können vom Betreiber verlangen, die Reparatur- und Überwachungszeitpläne unter Berücksichtigung der Anforderungen dieser Verordnung zu ändern.
In jedem Fall erfolgt die Reparatur oder der Austausch so bald wie möglich.
Die Betreiber räumen Reparaturen größerer Lecks Vorrang ein.
Bei den in diesem Absatz genannten Reparaturen oder Austauschen müssen die besten auf dem Markt verfügbaren Technologien verwendet werden, die einen langfristigen Schutz gegen künftige Lecks bieten.
Sicherheitsgründe und verwaltungstechnische und technische Erwägungen gemäß diesem Absatz beschränken sich auf a) die Sicherheit des Personals und anderer Personen in der Nähe des erkannten Lecks, b) nachteilige Umweltauswirkungen, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die Auswirkungen größer sind als der Nutzen für die Umwelt, z.
B. wenn eine Reparatur zu insgesamt höheren Methanemissionen führen könnte, als der Verzicht auf die Reparatur, c) die Zugänglichkeit einer Komponente, einschließlich planmäßiger Wartung, Anforderungen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens oder erforderlicher Verwaltungsgenehmigung, d) die Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen, die für die Reparatur der Komponente erforderlich sind, oder von Austauschkomponenten und e) die erhebliche Verschlechterung der Gasversorgungslage, die voraussichtlich zu einer Krisenstufe gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) führt.
(10)Wenn eine oder mehrere der in Absatz 9 Unterabsatz 6 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen zutreffen und eine Abschaltung erforderlich ist, damit die Reparatur oder der Austausch durchgeführt werden kann, minimieren die Betreiber die Leckage innerhalb von 24 Stunden nach Erkennung und reparieren das Leck bis zum Ende der nächsten planmäßigen Abschaltung oder innerhalb eines Jahres, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, es sei denn, eine frühere Reparatur könnte in Bezug auf die Emissionen nach vernünftigem Ermessen zu einer Situation führen, in der während der Reparaturarbeiten sehr wahrscheinlich eine deutlich höhere Methanmenge abgelassen würde als ohne Reparatur entweichen würde, oder eine frühere Reparatur könnte nach vernünftigem Ermessen in kleinen Verbundnetzen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 zu Problemen der Versorgungssicherheit führen.
Der Betreiber legt den zuständigen Behörden unverzüglich alle erforderlichen Nachweise vor, die seine Entscheidung, die Reparatur aufzuschieben, rechtfertigen.
Eine Entscheidung über den Aufschub einer Reparatur aus Sicherheitsgründen oder aufgrund von verwaltungstechnischen oder technischen Erwägungen muss von den zuständigen Behörden genehmigt werden und ist in die Reparatur- und Überwachungszeitpläne aufzunehmen.
Die zuständigen Behörden können vom betreffenden Betreiber verlangen, die Reparatur- und Überwachungszeitpläne unter Berücksichtigung der Anforderungen dieser Verordnung zu ändern.
(11)Die Betreiber erstellen unverzüglich ein Verzeichnis aller Entscheidungen über den Aufschub von Reparaturen gemäß diesem Artikel, einschließlich aller erforderlichen Nachweise zur Begründung jeder Entscheidung und der entsprechenden Reparatur- und Überwachungszeitpläne, aktualisieren dieses und machen es den zuständigen Behörden vollständig zugänglich.
(12)Unbeschadet Absatz 2 führen Betreiber Untersuchungen an Komponenten durch, bei denen a) während einer früheren LDAR-Untersuchung Methanemissionen in Höhe oder oberhalb der Schwellenwerte nach Absatz 8 bei Standardtemperatur und -druck festgestellt wurden, und zwar unverzüglich nach Durchführung der Reparatur gemäß Absatz 9 und spätestens 45 Tage danach, um sicherzustellen, dass die Reparatur erfolgreich war, und b) Methanemissionen unterhalb der Schwellenwerte nach Absatz 8 bei Standardtemperatur und -druck festgestellt wurden, und zwar spätestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Emissionen, um zumindest einmal zu kontrollieren, ob sich der Umfang des Methanverlusts verändert hat und eine Reparatur erforderlich ist.
Wenn ein höheres Sicherheitsrisiko oder ein höheres Risiko von Methanverlusten festgestellt wird, können die zuständigen Behörden empfehlen, in kürzeren Abständen LDAR-Untersuchungen der betreffenden Komponenten durchzuführen.
(13)Unbeschadet der Berichterstattungspflichten nach Absatz 14 führen die Betreiber Aufzeichnungen über alle festgestellten Lecks unabhängig von deren Umfang, überwachen diese Lecks regelmäßig und stellen sicher, dass sie im Einklang mit Absatz 9 repariert werden.
Die Betreiber bewahren die entsprechenden Aufzeichnungen mindestens zehn Jahre lang auf und legen die Informationen den zuständigen Behörden auf Anfrage vor.
(14)Die Betreiber legen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffenden Betriebseinheiten befinden, jedes Jahr sämtliche Reparatur- und Überwachungszeitpläne sowie einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse aller im vorangegangenen Jahr durchgeführten LDAR-Untersuchungen vor.
Die zuständigen Behörden können von den Betreibern verlangen, dass sie den Bericht oder die Reparatur- und Überwachungszeitpläne unter Berücksichtigung der Anforderungen dieser Verordnung ändern.
(15)Die Betreiber können die in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben delegieren.
Die Delegierung von Aufgaben lässt die Verantwortung der Betreiber unberührt und hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Überwachung durch die zuständigen Behörden.
(16)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für LDAR-Dienstleister und Betreiber Zertifizierungs- und Akkreditierungssysteme oder gleichwertige Qualifikationssysteme einschließlich geeigneter Schulungsprogramme für die LDAR-Untersuchungen verfügbar sind.
(17)Unbeschadet der Richtlinien 2008/56/EG (26) und 2013/30/EU (27) des Europäischen Parlaments und des Rates können die zuständigen Behörden beschließen, Offshore-Öl- und -Erdgaskomponenten, die sich in ihrem Hoheitsgebiet in einer Wassertiefe von mehr als 700 Metern befinden, von den Anforderungen dieses Artikels auszunehmen, wenn der betreffende Betreiber belastbare Nachweise dafür erbringen kann, dass die Auswirkungen potenzieller Methanemissionen aus diesen Komponenten auf das Klima höchstwahrscheinlich vernachlässigbar sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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