Art. 16 – Meldung von Ausblasvorgänge und Abfackelvorgängen

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

(1)Die Betreiber melden den zuständigen Behörden Ausblasvorgänge und Abfackelvorgänge, a) die durch einen Notfall oder eine Betriebsstörung verursacht wurden oder b) die insgesamt 8 Stunden oder länger innerhalb von 24 Stunden nach Beginn eines einzelnen Vorgangs andauern. Die Meldung nach Unterabsatz 1 erfolgt unverzüglich nach dem betreffenden Vorgang und spätestens innerhalb von 48 Stunden nach dessen Beginn bzw. nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betreiber davon Kenntnis erlangt hat, mit den in Anhang III genannten Angaben. Abweichend von Unterabsatz 1 ist das kontrollierte Abfackeln während einer Abschaltung im jährlichen Bericht anzugeben.
(2)Die Betreiber legen den zuständigen Behörden im Rahmen der einschlägigen Berichte gemäß Artikel 12 jährliche Berichte über alle in Absatz 1 und in Artikel 15 genannten Ausblasvorgänge und Abfackelvorgänge mit den in Anhang III genannten Angaben vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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