Art. 19 – Anwendungsbereich

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

(1)Dieser Abschnitt gilt für aktive untertägige und obertägige Kohlebergwerke.
(2)Zu den Methanemissionen von aktiven untertägigen Kohlebergwerken zählen die folgenden Emissionen: a) Methanemissionen aus allen vom Bergwerksbetreiber genutzten Wetterschacht; b) Methanemissionen aus Absaugstationen und aus dem Methanabsaugsystem, unabhängig davon, ob sie durch beabsichtigtes oder unbeabsichtigtes Ausblasen oder unvollständige Verbrennung beim Abfackeln entstehen; c) Methanemissionen, die während nachbergbaulicher Tätigkeiten und im Bereich des Kohlebergwerks entstehen.
(3)Zu den Methanemissionen von aktiven obertägigen Kohlebergwerken zählen die folgenden Emissionen: a) Methanemissionen, die im Kohlebergwerk während des Abbauprozesses entstehen; b) Methanemissionen, die während nachbergbaulicher Tätigkeiten und im Bereich des Kohlebergwerks entstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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