(1)Das Abfackeln mit einem konzeptionsbedingten Zerstörungs- und Abscheidegrad von weniger als 99 % und das Ausblasen von Methan aus Gasabsaugsystemen ist ab dem 1. Januar 2025 verboten, außer in Notfällen, bei einer Betriebsstörung oder falls es zum Zweck der Wartung unvermeidbar und unbedingt notwendig ist, und außer beim Ausblasen gemäß Absatz 2. In solchen Fällen lassen Betreiber von Absaugstationen Methan nur dann ab, wenn ein Abfackeln technisch nicht durchführbar ist oder die Sicherheit des Betriebs oder des Personals gefährdet ist. In einer solchen Situation weisen Betreiber von Absaugstationen als Teil der Berichterstattungspflichten nach Artikel 23 gegenüber den zuständigen Behörden die Notwendigkeit des Ausblasens statt des Abfackelns nach.
(2)Das Ausblasen von Methan über Wetterschächten in Kohlebergwerken mit Emissionen von mehr als 5 Tonnen Methan pro Kilotonne geförderter Kohle, mit Ausnahme von Kokskohlebergwerken, ist ab dem 1. Januar 2027 verboten, außer in Notfällen. Das Ausblasen von Methan über Wetterschächten in Kohlebergwerken mit Emissionen von mehr als 3 Tonnen Methan pro Kilotonne abgebauter Kohle, mit Ausnahme von Kokskohlebergwerken, ist ab dem 1. Januar 2031 verboten, außer in Notfällen. Die betreffenden Schwellenwerte gelten pro Jahr, pro Bergwerk und pro Betreiber, wenn ein Unternehmen mehrere Kohlebergwerke betreibt. Die gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen dürfen nicht zu einer Verschlechterung der Sicherheit der Arbeitnehmer führen.
(3)Die Kommission erlässt bis zum 5. August 2027 gemäß Artikel 34 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, um Beschränkungen für das Ausblasen von Methan aus Wetterschächten für Kokskohlebergwerke festzulegen.
(4)Unbeschadet der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können die Mitgliedstaaten ein System von Anreizen zur Verringerung der Methanemissionen auf der Grundlage von Gebühren, Abgaben oder Sanktionen gemäß Artikel 33 nutzen, um sicherzustellen, dass die Betreiber bestehender Kohlebergwerke die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels einhalten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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