(1)Bis zum 5.
August 2025 erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten nach der Methode gemäß Anhang VIII Teil 1 ein Bestandsverzeichnis aller stillgelegten untertägigen Kohlebergwerke und aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerke in ihrem Hoheitsgebiet oder unter ihrer Gerichtsbarkeit, deren Betrieb nach dem 3.
August 1954 eingestellt worden ist, das mindestens die in Anhang VIII Teil 1 genannten Angaben enthält.
(2)Ab dem 5.
Mai 2026 werden in allen stillgelegten untertägigen Kohlebergwerken und aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerken, deren Betrieb nach dem 3.
August 1954 eingestellt worden ist, die Methanemissionen gemessen.
An allen in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1.5 aufgelisteten Elementen, bei denen auf der Grundlage des Bestandsverzeichnisses in Absatz 1 des vorliegenden Artikels Methanemissionen von mehr als 0,5 Tonnen Methan pro Jahr festgestellt wurden, werden Messvorrichtungen installiert.
Mit den betreffenden Messvorrichtungen werden direkte Messungen an der Quelle oder Quantifizierungen an der Quelle nach den geltenden Standards oder gemäß Artikel 32 festgelegten technischen Vorschriften durchgeführt, und zwar mindestens stündlich und mit ausreichender Qualität, um eine repräsentative Schätzung der jährlichen Methanemissionen zu ermöglichen, und an allen in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1.5 aufgelisteten Elementen, bei denen Methanemissionen festgestellt wurden.
Bis zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Standards oder technischen Vorschriften halten sich die Bergwerksbetreiber an die dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren der Industrie und verwenden die beste verfügbare Technologie für die Messung und Quantifizierung von Methanemissionen.
Die Bergwerksbetreiber stellen den zuständigen Behörden und Prüfstellen Informationen über die angewandten Standards — einschließlich europäischer oder anderer internationaler Standards —, technischen Vorschriften oder Methoden zur Verfügung.
Die Messausrüstung muss mehr als 90 % des Zeitraums, in dem sie zur Methanemissionsüberwachung eingesetzt wird, in Betrieb sein, ausgenommen die Ausfallzeit für die Rekalibrierung und Reparatur.
(3)Beträgt die beobachtete jährliche Methanemissionen eines in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1.5 aufgelisteten Elements in sechs aufeinanderfolgenden Jahren bei gefluteten untertägigen Kohlebergwerken bzw. in zwölf aufeinanderfolgenden Jahren bei nicht gefluteten untertägigen Kohlebergwerken weniger als eine Tonne Methan, so wird für dieses spezifische Element keine weitere Überwachung und Berichterstattung vorgenommen.
(4)Auf Antrag der verantwortlichen Partei können die zuständigen Behörden stillgelegte untertägige Kohlebergwerke und aufgegebene untertägige Kohlebergwerke von den Anforderungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels und des Anhangs VIII Teil 1 Nummer 1.5 ausnehmen, wenn die verantwortliche Partei nachweist, dass diese Bergwerke zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens zehn Jahre lang vollständig geflutet waren.
Diesem Antrag ist ein Bericht der verantwortlichen Partei beizufügen.
In diesem Bericht werden die Stabilisierung der hydrogeologischen Bedingungen sowie das Nichtbestehen wesentlicher Mengen an Methanemissionen aus dem betreffenden Kohlebergwerk nachgewiesen.
Die zuständigen Behörden machen diesen Bericht im Einklang mit dem nationalen Recht öffentlich zugänglich.
(5)Erhalten die zuständigen Behörden zuverlässige Nachweise für wesentliche Mengen von Methanemissionen aus einem stillgelegten untertägigen Kohlebergwerk oder aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerk gemäß Absatz 4, so gelten für dieses Kohlebergwerk die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen.
(6)Die Berichte mit den Schätzungen der jährlichen Methanemissionen an der Quelle werden den zuständigen Behörden bis zum 5.
August 2026 und bis zum 31.
Mai jedes Folgejahres vorgelegt.
Die betreffenden Berichte beziehen sich auf das letzte verfügbare Kalenderjahr und enthalten die in Anhang VIII Teil 2 genannten Angaben.
Die in diesem Absatz genannten Berichte müssen vor Einreichung bei den zuständigen Behörden von einer Prüfstelle bewertet werden.
Sie müssen einen gemäß Artikel 8 ausgestellten Prüfungsvermerk enthalten.
(7)Bei stillgelegten untertägigen Kohlebergwerken sind die Bergwerksbetreiber oder die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, den in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzukommen.
Bei aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerken sind die Mitgliedstaaten für die Einhaltung der in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen verantwortlich.
Im Falle einer alternativen Nutzung aufgegebener untertägiger Kohlebergwerke ist der in Artikel 26 Absatz 3 genannte Genehmigungsinhaber für die Einhaltung der in den Absätzen 2, 3 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen verantwortlich.
(8)Die zuständigen Behörden machen die in diesem Artikel genannten Berichte der Öffentlichkeit und der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage durch die verantwortliche Partei zugänglich.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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