Art. 24 – Anwendungsbereich

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

Dieser Abschnitt gilt für die folgenden Methanemissionen aus stillgelegten untertägigen Kohlebergwerken und aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerken, in denen die Kohleförderung nach dem 3. August 1954 eingestellt wurde:
a)Methanemissionen aus allen Wetterschächten, aus denen weiterhin Methan entweicht;
b)Methanemissionen aus Ausrüstung für den Kohleabbau, die nicht mehr verwendet wird;
c)Methanemissionen aus anderen klar definierten punktuellen Emissionsquellen, wie in Anhang VII Teil 1 angegeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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