Art. 28 – Gleichwertigkeit der Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsmaßnahmen

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

(1)Ab dem 1.
Januar 2027 weisen die Importeure den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, nach und melden ihnen entsprechend Artikel 27 Absatz 1, dass die am oder nach dem 4.
August 2024 geschlossenen oder erneuerten Verträge über die Lieferung von Rohöl, Erdgas oder Kohle, die außerhalb der Union erzeugt wurden, nur Rohöl, Erdgas oder Kohle umfassen, das bzw. die Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsmaßnahmen auf Erzeugerebene unterliegen, die den in dieser Verordnung festgelegten gleichwertig sind.
(2)Bei vor dem 4.
August 2024 geschlossenen Verträgen über die Lieferung von Rohöl, Erdgas oder Kohle, die außerhalb der Union erzeugt wurden, unternehmen die Importeure alle zumutbaren Anstrengungen, um zu verlangen, dass Rohöl, Erdgas oder Kohle Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsmaßnahmen auf Erzeugerebene unterliegen, die den in dieser Verordnung festgelegten gleichwertig sind.
Diese Anstrengungen können auch die Änderung dieser Verträge umfassen.
Ab dem 1.
Januar 2027 unterrichten die Importeure die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, jährlich im Rahmen der gemäß Artikel 27 Absatz 1 vorzulegenden Informationen über die Ergebnisse dieser Anstrengungen und legen im Falle von Ergebnislosigkeit der Anstrengungen diesen zuständigen Behörden eine stichhaltige Begründung für die Ergebnislosigkeit vor und führen die von ihnen als Teil dieser Anstrengungen ergriffenen Maßnahmen auf.
(3)Die Kommission gibt Empfehlungen mit fakultativen Musterklauseln in Bezug auf die für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bereitzustellenden Informationen ab, die von Importeuren, die Rohöl, Erdgas und Kohle in der Union in Verkehr bringen, bei der Änderung oder Verlängerung bestehender Verträge oder der Unterzeichnung neuer Verträge über die Lieferung von Rohöl, Erdgas und Kohle zu verwenden sind.
(4)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten schützen die Vertraulichkeit der von den Importeuren gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht.
Die zuständigen Behörden stellen diese Informationen der Kommission zur Verfügung, die die Vertraulichkeit dieser Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht schützt.
(5)Für die Zwecke dieses Artikels gelten Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsmaßnahmen in folgenden Fällen als den in dieser Verordnung festgelegten gleichwertig: a) Rohöl, Erdgas und Kohle unterliegen einer Prüfung durch unabhängige Dritte, die der Prüfung gemäß den Artikeln 8 und 9 gleichwertig ist, und der in einem Drittland ansässige Erzeuger wendet Folgendes an: i) für Rohöl und Erdgas Überwachungs- und Berichterstattungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Quantifizierung von Methanemissionen die den in Artikel 12 dargelegten Maßnahmen gleichwertig sind, oder Überwachung und Berichterstattung nach OGMP 2.0 Ebene 5, ii) für Kohle Überwachungs- und Berichterstattungsmaßnahmen, die den in Artikel 20 dargelegten gleichwertig sind, oder b) das Drittland verfügt über einen Regelungsrahmen für Überwachung, Berichterstattung und Prüfung, der dem in der Union angewandten Rahmen mindestens gleichwertig ist, und wendet ihn auf die in dem betreffenden Drittland niedergelassenen Erzeuger und Exporteure, die Rohöl, Erdgas oder Kohle an den Unionsmarkt liefern, an; insbesondere hat das Drittland nachgewiesen, dass diese Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen mindestens eine Quantifizierung auf Quellen- und Standortebene und eine regelmäßige Berichterstattung gewährleisten, die den in Artikel 12 für Rohöl und Erdgas und in Artikel 20 für Kohle festgelegten gleichwertig sind, und dass eine wirksame Prüfung durch einen unabhängigen Dritten, die der in den Artikeln 8 und 9 genannten gleichwertig ist, sowie eine wirksame Überwachung und Durchsetzung bestehen.
(6)Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe b legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts das Verfahren und die Anforderungen an die von einem Drittland zur Feststellung der Gleichwertigkeit vorzulegenden Nachweise fest.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit kann auf Antrag eines Drittlands oder von der Kommission eingeleitet werden.
Die Kommission arbeitet aktiv mit allen Drittländern zusammen, die Rohöl, Erdgas oder Kohle auf den Unionsmarkt exportieren, um ihre Zustimmung zur Einleitung eines solchen Verfahrens zu erhalten, wobei sie die aus den betreffenden Drittländern eingeführte Menge und ihr Potenzial zur Reduzierung ihrer Methanemissionen berücksichtigt.
Die Gleichwertigkeit wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten für jedes betroffene Drittland nur dann festgestellt, wenn das Drittland alle in Absatz 5 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt und alle erforderlichen Nachweise erbracht werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission unterlässt den Erlass solcher Durchführungsrechtsakte, wenn mit ihrem Erlass die gemäß Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen zur Beschränkung der Einfuhr von Rohöl, Erdgas oder Kohle umgangen würden.
Die Gleichwertigkeit kann von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts jederzeit widerrufen werden, wenn das Drittland die in Absatz 5 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten rechtlich oder praktisch nicht mehr erfüllt.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Vor dem Erlass dieses Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem Drittland ihre Bedenken mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Bei der Ausarbeitung der in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte unterrichtet die Kommission die mit der Richtlinie 2009/119/EG des Rates (28) eingesetzte Koordinierungsgruppe für Erdöl und Erdölerzeugnisse, die mit der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) eingesetzte Koordinierungsgruppe „Gas“ und die von der Kommission eingesetzte Koordinierungsgruppe „Strom“ sowie andere einschlägige Interessenträger.
Diese Durchführungsrechtsakte treten frühestens 30 Kalendertage nach dem Tag ihrer Annahme in Kraft.
(7)Importeure sind von den Berichterstattungspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 befreit, wenn sie Rohöl, Erdgas oder Kohle aus einem Drittland einführen, für das die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 6 festgestellt wurde.
(8)Ab dem 4.
August 2024 schlägt die Kommission, wenn angezeigt und vorbehaltlich der geltenden Verfahren, Kooperationsrahmen mit Drittländern vor, aus denen die Union Rohöl, Erdgas oder Kohle einführt, und strebt den Abschluss dieser Kooperationsrahmen durch die Union an, um diese bei der Einrichtung eines Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungssystems zu unterstützen, das dem in dieser Verordnung festgelegten System gleichwertig ist.
Die Kommission empfiehlt nicht den Abschluss solcher Kooperationsrahmen, wenn mit diesen Rahmen die gemäß Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen zur Beschränkung der Einfuhr von Rohöl, Erdgas oder Kohle umgangen würden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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