(1)Bis zum 5.
August 2028 und danach jedes Jahr melden die Erzeuger und gemäß Artikel 27 Absatz 1 Importeure der Union für die am oder nach dem 4.
August 2024 geschlossenen oder erneuerten Lieferverträge den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die Methanintensität der von ihnen in der Union in Verkehr gebrachten Rohöl-, Erdgas- und Kohleförderung, berechnet nach der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Methode.
Bei Lieferverträgen, die vor dem 4.
August 2024 geschlossen wurden, unternehmen die Erzeuger und gemäß Artikel 27 Absatz 1 Importeure der Union alle zumutbaren Anstrengungen, um den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die nach der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Methode berechnete Methanintensität der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle, die von ihnen in der Union in Verkehr gebracht werden, zu melden.
Ab dem 5.
August 2028 erstatten die Erzeuger und Importeure der Union, die Rohöl, Erdgas oder Kohle in der Union in Verkehr bringen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, jährlich über die Ergebnisse dieser Anstrengungen Bericht.
(2)Bis zum 5.
August 2030 und danach jedes Jahr weisen Erzeuger und Importeure der Union, die Rohöl, Erdgas und Kohle in der Union im Rahmen von Lieferverträgen in der Union in Verkehr bringen, die nach dem 5.
August 2030 geschlossen oder erneuert wurden, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, nach, dass die nach der im Einklang mit Absatz 4 festgelegten Methode berechnete Methanintensität der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle, die in der Union in Verkehr gebracht werden, unter den gemäß Absatz 6 zur Verringerung der weltweiten Methanemissionen für diese Erzeugnisse festgelegten Höchstwerten für die Methanintensität liegt.
(3)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten schützen die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel von Erzeugern und Importeuren der Union erhaltenen Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht.
Die zuständigen Behörden stellen diese Informationen der Kommission zur Verfügung, die die Vertraulichkeit dieser Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht schützt.
(4)Bis zum 5.
August 2027 erlässt die Kommission gemäß Artikel 34 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Methode zur Berechnung der Methanintensität der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle, die in der Union in Verkehr gebracht werden, auf Erzeugerebene.
Diese Methode berücksichtigt die unterschiedlichen Förderungsprozesse und Standortbedingungen sowie bestehenden internationalen Methoden und bewährten Verfahren für die Berechnung der Methanintensität.
Diese Methode muss diskriminierungsfrei sein und auf transparenten und objektiven Kriterien beruhen.
Bei der Ausarbeitung dieser delegierten Rechtsakte unterrichtet die Kommission die Koordinierungsgruppe für Erdöl und Erdölerzeugnisse, die Koordinierungsgruppe „Gas“, die Koordinierungsgruppe „Strom“ sowie andere einschlägige Interessenträger.
(5)Bis zum 5.
August 2029 bewertet die Kommission die potenziellen Auswirkungen verschiedener Höchstwerte der Methanintensität im Zusammenhang mit Rohöl, Erdgas und Kohle, die auf Erzeugerebene in der Union in Verkehr gebracht werden, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor.
Dieser Bericht enthält eine Bewertung der potenziellen Verringerung der weltweiten Methanemissionen, der Auswirkungen auf die Energieversorgungssicherheit auf Unionsebene und nationaler Ebene und auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union sowie der potenziellen globalen und regionalen Marktverzerrungen.
Dieser Bericht enthält auch eine Marktbewertung in Bezug auf die Methanintensität der derzeitigen und künftigen Lieferungen an die Union bis 2049 sowohl über langfristige Verträge als auch über Kassakäufe.
Bei dieser Bewertung wird die Lage je Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der vor dem 4.
August 2024 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, der Energieinfrastrukturkapazitäten und möglicher Einschränkungen analysiert.
(6)Auf der Grundlage der in Absatz 5 genannten Bewertung und anhand objektiver Kriterien erlässt die Kommission gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen die Methanintensitätshöchstwerte festgelegt werden, die mit Rohöl, Erdgas und Kohle, die auf Erzeugerebene in der Union in Verkehr gebracht werden, verbunden sind.
Diese delegierten Rechtsakte müssen mit der gemäß diesem Artikel festgelegten Methode zur Berechnung der Methanintensität der Förderung von Rohöl, Erdgas und Kohle, die in der Union in Verkehr gebracht werden, in Einklang stehen.
In diesen delegierten Rechtsakten werden auch verschiedene Methanintensitätsklassen für Rohöl, Erdgas und Kohle festgelegt.
Diese Methanintensitätshöchstwerte werden für Rohöl, Erdgas und Kohle getrennt bestimmt und decken die leistungsstärkste(n) Klasse(n) ab.
Diese Methanintensitätshöchstwerte und die Methanintensitätsklassen berücksichtigen die verschiedenen Quellen, Förderungsverfahren und Standortbedingungen und werden in einer Höhe festgesetzt, die eine Verringerung der globalen Methanemissionen im Zusammenhang mit Rohöl, Erdgas und Kohle, die in der Union in Verkehr gebracht werden, fördert, wobei gleichzeitig die Energieversorgungssicherheit auf Unionsebene und auf nationaler Ebene gewahrt, eine ausgewogene Verteilung der der in der Union auf den Markt gebrachten Mengen von Rohöl, Erdgas und Kohle sowie eine diskriminierungsfreie Behandlung gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union geschützt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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