Art. 32 – Standards und technische Vorschriften

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

(1)Die Kommission beauftragt gemäß Artikel 10 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit, harmonisierte Standards für Folgendes zu erarbeiten: a) Messung und Quantifizierung von Methanemissionen gemäß Artikel 12 Absatz 5; b) LDAR-Untersuchungen gemäß Artikel 14 Absatz 1; c) Ausrüstung gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 5; d) Quantifizierung von Methanemissionen gemäß Artikel 18 Absatz 3; und e) Messung und Quantifizierung von Methanemissionen gemäß Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 2. Nachdem eine europäische Normungsorganisation einen Entwurf einer Norm eingereicht hat, prüft die Kommission die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Normungsauftrag, mit dieser Verordnung und mit den anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 34 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von in diesem Absatz genannten verbindlichen Standards oder Teilen davon zu ergänzen.
(2)Wurde kein delegierter Rechtsakt gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 34 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung verbindlicher technischer Vorschriften oder von Teilen davon für folgende Zwecke zu ergänzen: a) Messung und Quantifizierung von Methanemissionen gemäß Artikel 12 Absatz 5; b) LDAR-Untersuchungen gemäß Artikel 14 Absatz 1; c) Ausrüstung gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 5; d) Quantifizierung von Methanemissionen gemäß Artikel 18 Absatz 3; und e) Messung und Quantifizierung von Methanemissionen gemäß Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 2. Die Kommission kann diese delegierten Rechtsakte nur erlassen, wenn sie einen Normungsauftrag an eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen erteilt hat und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) der Auftrag wurde nicht angenommen; b) die angeforderten Standards wurden nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgelegt; c) die von den europäischen Normungsorganisationen entwickelten Standards entsprechen nicht dem Auftrag; oder d) die von der europäischen Normungsorganisation entwickelten Standards werden als unzureichend betrachtet, um den Anforderungen dieser Verordnung ganz oder teilweise zu genügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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