(1)Bis zum 5.
Februar 2026 wird von der Kommission eine Methan-Transparenzdatenbank eingerichtet und geführt, die die einschlägigen Informationen über Mitgliedstaaten und Drittländer, Unternehmen, Importeure und Volumen von Rohöl, Erdgas und Kohle, die in der Union in Verkehr gebracht werden, einschließt, insbesondere die ihr gemäß Artikel 12 Absatz 8, Artikel 18 Absatz 10, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 3 vorgelegten Informationen.
(2)Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen enthält die Datenbank mindestens die folgenden Informationen: a) eine Liste der Länder, in denen Rohöl, Erdgas oder Kohle gefördert und aus denen diese anschließend in die Union ausgeführt werden; b) für jeden unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat oder jedes unter Buchstabe a genannte Drittland die folgenden Informationen, und zwar darüber, i) ob er bzw. es über verbindliche Regulierungsmaßnahmen zu Methanemissionen im Energiesektor verfügt, die die in dieser Verordnung für die Messung, Berichterstattung, Prüfung sowie Minderung von Methanemissionen im Energiesektor festgelegten Maßnahmen abdecken, insbesondere Beschränkungen in Bezug auf Ausblasen und Abfackeln; ii) ob er bzw. es das im Rahmen des Rahmenabkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommene Pariser Übereinkommen unterzeichnet hat und ob er bzw. es sich der Globalen Verpflichtung zur Verringerung der Methanemissionen angeschlossen hat; iii) ob er bzw. es, falls anwendbar, nationale Verzeichnisberichte im Einklang mit den UNFCCC-Anforderungen vorlegt; iv) falls anwendbar, ob die gemäß dem UNFCCC übermittelten nationalen Verzeichnisberichte die Berichterstattung auf Ebene 3 für Methanemissionen des Energiesektors enthalten, unter Angabe der Kategorien der bei der Berichterstattung auf Ebene 3 gemeldeten Methanemissionen; v) falls anwendbar, welchen Umfang die Methanemissionen des Energiesektors nach den nationalen Verzeichnisberichten, die gemäß dem UNFCCC übermittelt wurden, aufweisen, unter Angabe, ob die betreffenden Daten einer unabhängigen Prüfung unterzogen wurden; vi) sofern verfügbar, welche elektronischen Links zu nationalen Datenquellen mit Informationen über Methanemissionen im Energiesektor vorhanden sind; c) für jeden Mitgliedstaat eine Liste der Importeure, die Rohöl, Erdgas oder Kohle in der Union in Verkehr bringen; d) für jedes unter Buchstabe a genannte Drittland die folgenden Informationen: i) eine Liste der Erzeuger bzw.
Exporteure von Rohöl, Erdgas oder Kohle in die Union, und die Angabe, ob sie Teil globaler Initiativen zur Verringerung der Methanemissionen sind, wie z.
B. der OGMP und der Initiative „Zero Routine Flaring“ („kein routinemäßiges Abfackeln“); ii) Richtwerte zur Schätzung der Methanemissionen im Zusammenhang mit dem Transport von Rohöl, Erdgas und Kohle.
Die Methan-Transparenzdatenbank dient als ein Informationsinstrument, das der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich gemacht wird.
In der Methan-Transparenzdatenbank wird angegeben, wo die Qualität und die Zuverlässigkeit der übermittelten Informationen von unabhängigen Dritten überprüft wurden.
(3)Bis zum 5.
August 2026 veröffentlicht die Kommission auf der Grundlage der in der Methan-Transparenzdatenbank verfügbaren Informationen die Methanleistungsprofile der Mitgliedstaaten und der Erzeuger oder Importeure in der Union, die Rohöl, Erdgas oder Kohle in der Union in Verkehr bringen, sowie von Drittländern, aus denen die Union Rohöl, Erdgas oder Kohle importiert, und von Erzeugern oder Exporteuren aus Drittländern, die diese in die Union liefern.
(4)Die gemäß Absatz 3 veröffentlichten Methanleistungsprofile werden jährlich aktualisiert und enthalten mindestens und, falls anwendbar, a) die Angabe der Methanemissionen im Zusammenhang mit Rohöl, Erdgas und Kohle, die in der Union in Verkehr gebracht werden, und eine Bewertung der Datenqualität für gemeldete Methanemissionen, einschließlich, wenn relevant, der Stufe der OGMP-2.0-Meldung; b) eine Bewertung der Anstrengungen, die von Erzeugern oder Importeuren in der Union sowie von Erzeugern oder Exporteuren aus Drittländern, die Rohöl, Erdgas oder Kohle auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, unternommen wurden, um Methanemissionen zu überwachen, zu berichten und zu reduzieren, gegebenenfalls auch nach Regionen; c) eine Analyse von Vorgängen mit extrem hohen Emissionen in Mitgliedstaaten oder Drittländern, aus denen die Union Rohöl, Erdgas oder Kohle importiert, und die Angabe, wie diese Vorgänge angegangen wurden.
(5)Die gemäß Absatz 3 veröffentlichten Methanleistungsprofile werden gebührenfrei online zugänglich gemacht.
(6)Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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