Art. 33 – Sanktionen

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen.
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und mindestens Folgendes umfassen: a) Bußgelder, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und den Auswirkungen auf die menschliche Sicherheit und die Gesundheit stehen, in einer Höhe, die i) den Verantwortlichen mindestens den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß effektiv entzieht; und ii) bei wiederholten schweren Verstößen schrittweise angehoben wird; b) Zwangsgelder, um Betreiber, Unternehmen, Bergwerksbetreiber oder Importeure zu zwingen, je nach Situation einen Verstoß zu beenden, einem Beschluss, der Abhilfemaßnahmen oder Korrekturmaßnahmen auferlegt, nachzukommen, Informationen bereitzustellen oder sich einer Inspektion zu unterziehen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 5.
August 2025 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit dem nationalen Recht sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, mindestens die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen für Verstöße gegen Artikel 12, Artikel 14 Absatz 14, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 20, Artikel 23 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absätze 1 und 2 und Artikel 29 Absätze 1 und 2 zu verhängen, sofern sie die Energieversorgungssicherheit nicht gefährden: a) Erlass eines Beschlusses, mit dem die Person aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden; b) Anordnung des Einzugs der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen; c) Herausgabe öffentlicher Warnungen oder Mitteilungen; d) Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Zwangsgeldern; e) Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Bußgeldern.
Bei juristischen Personen darf der Betrag der Bußgelder gemäß Buchstabe e 20 % des Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschreiten.
Bei natürlichen Personen darf der Betrag dieser Bußgelder 20 % des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres nicht überschreiten.
(3)Sind in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats keine Bußgelder vorgesehen, so können die zuständigen nationalen Gerichte auf Antrag der zuständigen Behörden Geldbußen verhängen.
Diese Bußgelder müssen wirksam sein und ihre Wirkung muss jener der von Verwaltungsbehörden verhängten Bußgelder entsprechen.
(4)Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß diesem Artikel eng zusammen, um sicherzustellen, dass ihre Befugnisse ausgeübt werden und dass die von ihnen verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen in der gesamten Union wirksam und einheitlich gestaltet und angewandt werden.
(5)Zu den Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, zählen mindestens folgende: a) Versäumnis der Betreiber, Unternehmen, Bergwerksbetreiber oder Importeure, den zuständigen Behörden oder den Prüfstellen die erforderliche Unterstützung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu leisten; b) Versäumnis der Betreiber oder Bergwerksbetreiber, die in den Inspektionsberichten nach Artikel 6 Absätze 5 und 6 festgelegten Maßnahmen durchzuführen; c) Versäumnis der Betreiber oder Bergwerksbetreiber, die gemäß Artikel 12, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 und Artikel 25 Absatz 6 vorgeschriebenen Berichte über Methanemissionen vorzulegen, einschließlich des von einer unabhängigen Prüfstelle gemäß Artikel 8 Absatz 4 ausgestellten Prüfungsvermerks; d) Versäumnis der Betreiber, ein LDAR-Programm gemäß Artikel 14 Absatz 1 vorzulegen oder eine LDAR-Untersuchung gemäß Artikel 14 Absätze 2, 5 und 6 durchzuführen; e) Versäumnis der Betreiber, gemäß Artikel 14 Absätze 8 bis 13 Komponenten zu reparieren oder auszutauschen, Komponenten kontinuierlich zu überwachen und Aufzeichnungen über Lecks zu führen; f) Versäumnis der Betreiber, einen Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 14 vorzulegen; g) Ausblasen oder Abfackeln, einschließlich routinemäßigen Abfackelns, durch Betreiber oder Bergwerksbetreiber, außer in den in Artikel 15 Absätze 2 und 3, Artikel 22 Absätze 1 und 2 und Artikel 26 Absatz 2 genannten Situationen; h) Versäumnis der Betreiber oder Bergwerksbetreiber, gemäß Artikel 15 Absätze 4 und 6, Artikel 22 Absätze 1 und 2 und Artikel 26 Absatz 2 den Nachweis für die Notwendigkeit des Rückgriffs auf Ausblasen statt Abfackeln und — im Fall von Betreibern — auf Abfackeln statt Wiedereinspeisung, Nutzung vor Ort, Lagerung zur späteren Nutzung oder Weiterleitung des Methans an einen Markt bzw. — im Fall von Bergwerksbetreibern — auf Abfackeln statt Nutzung oder Minderung der Emissionen zu erbringen; i) Versäumnis der Betreiber, Ausblasvorrichtungen gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 7 zu ersetzen oder zu verwenden; j) Versäumnis der Betreiber oder Bergwerksbetreiber, Ausblas- und Abfackelvorgänge gemäß Artikel 16, Artikel 23 Absatz 1 bzw.
Artikel 26 zu melden; k) Verwendung von Gasfackeln oder Verbrennungsvorrichtungen unter Verstoß gegen die in den Artikeln 17, 22 und 23 festgelegten Anforderungen; l) Versäumnis der verantwortlichen Partei, Minderungsmaßnahmen gemäß Artikel 18 Absätze 6 und 9 anzuwenden; m) Versäumnis der Importeure, die Informationen gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Anhang IX vorzulegen; n) Versäumnis der Importeure, die Informationen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 vorzulegen; o) Versäumnis der Erzeuger oder Importeure in der Union, die Informationen gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 2 vorzulegen; p) Versäumnis Erzeuger oder Importeure in der Union, die im gemäß Artikel 29 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegten Methanintensitätshöchstwerte einzuhalten.
(6)Sind die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 8 erfüllt, so erwägen die Mitgliedstaaten, die Sanktionen gegen Betreiber in dem von den nationalen Behörden für notwendig erachteten Durchführungszeitraum zu mindern oder nicht zu verhängen.
(7)Die Mitgliedstaaten berücksichtigen zumindest die folgenden Richtkriterien für die Auferlegung von Sanktionen, soweit zutreffend: a) Dauer oder zeitliche Auswirkungen, Art und Schwere des Verstoßes; b) alle vom Betreiber, Unternehmen, Bergwerksbetreiber oder Importeur ergriffenen Maßnahmen, um den Schaden rechtzeitig zu mindern oder zu beheben; c) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes; d) frühere oder wiederholte Verstöße des Betreibers, Unternehmens, Bergwerksbetreibers oder Importeurs; e) unmittelbar oder mittelbar vom Betreiber, Unternehmen, Bergwerksbetreiber oder Importeur durch den Verstoß erlangte wirtschaftliche Vorteile oder vermiedene Verluste, falls die entsprechenden Daten verfügbar sind; f) Größe des Betreibers, Unternehmens, Bergwerksbetreibers oder Importeurs; g) Umfang der Zusammenarbeit mit den Behörden; h) Weg, auf dem die Behörden Kenntnis von dem Verstoß erlangt haben, insbesondere ob und, wenn ja, inwieweit der Betreiber, das Unternehmen, der Bergwerksbetreiber oder der Importeur den Verstoß rechtzeitig gemeldet hat; i) andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall, einschließlich Handlungen Dritter.
(8)Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich Informationen zu Art und Höhe der gemäß dieser Verordnung verhängten Sanktionen, zu den Verstößen und zu den Betreibern, Unternehmen, Bergwerksbetreibern oder Importeuren, gegen die die Sanktionen verhängt wurden.
Gegebenenfalls werden diese Informationen gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) gemeldet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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