(1)Die Kommission richtet bis zum 5. August 2026 ein globales Methan-Überwachungsinstrument ein, das sich auf Daten von Satelliten und verschiedenen zertifizierten Datenanbietern und Diensten stützt, einschließlich der Copernicus-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Weltraumprogramms der Union. Zu diesem Zweck kann die Kommission bestehende internationale Instrumente oder Rahmen nutzen, sofern verfügbar. Das globale Methan-Überwachungsinstrument wird öffentlich zugänglich gemacht und stellt regelmäßig aktualisierte Informationen über zumindest das Auftreten, den Umfang und den Ort von Vorgängen mit hohen Methanemissionen, die von Energiequellen innerhalb oder außerhalb der Union ausgehen, bereit.
(2)Bis zum 5. Februar 2026 richtet die Kommission einen Krisenreaktionsmechanismus ein, um Vorgänge mit extrem hohen Emissionen zu bewältigen. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, unter dessen Rechtshoheit der Vorgang stattgefunden hat, unverzüglich über alle festgestellten Vorgänge mit extrem hohen Emissionen. Wenn möglich, unterrichtet die Kommission auch den Erzeuger, der mit der Quelle oder der Gruppe verbundener Methanemissionsquellen in Verbindung steht. Diese Mitteilung umfasst eine Aufforderung, unverzüglich zusätzliche Informationen über den Vorgang mit extrem hohen Emissionen und die ergriffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen vorzulegen, mit denen die Auswirkungen abgemildert oder der Vorgang beendet werden sollen, einschließlich des Zeitrahmens, innerhalb dessen diese Maßnahmen stattfinden sollen. Die Kommission nimmt alle erforderlichen Kontakte auf, um die im Zusammenhang mit dem Vorgang eingegangenen Informationen einzuholen und zu überprüfen, falls anwendbar, auch in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen. Zu diesem Zweck kann die Kommission bestehende internationale Instrumente oder Rahmen nutzen, sofern verfügbar.
(3)Die Kommission schlägt vor, im Namen der Union bilaterale Dialoge mit Drittländern aufzunehmen, aus denen die Union Rohöl, Erdgas oder Kohle einführt, mit dem Ziel, einen Rahmen für einen Informationsaustausch und ein Früherkennungs- und Frühwarnsystem zu schaffen, um das Auftreten von Vorgängen mit extrem hohen Emissionen zu erkennen und sich gegenseitig zu warnen und über Abhilfemaßnahmen zu unterrichten, die ergriffen wurden oder zu ergreifen sind, um solche Vorgänge zu verhindern oder zu beenden. Die betreffenden Dialoge müssen auch darauf abzielen, Wege zu ermitteln, wie die Reduzierung der Methanemissionen im Energiesektor beschleunigt werden kann, und können erforderlichenfalls einen Austausch bewährter Verfahren und von Beratung in Bezug auf die Einführung von Überwachungs-, Berichterstattungs-, Prüfungs- und Reduzierungsmaßnahmen anbieten, die den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gleichwertig sind. Die Kommission schlägt solche Kooperationsrahmen nicht vor, wenn mit diesen Rahmen die gemäß Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen zur Beschränkung der Einfuhr von Rohöl, Erdgas oder Kohle umgangen würden.
(4)Auf der Grundlage der Überwachung, die im Rahmen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Dialoge durchgeführt wird, unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Mitteilung der Vorgänge mit extrem hohen Emissionen und über die Umsetzung von Abhilfemaßnahmen in der Union und in Drittländern, aus denen die Union Rohöl, Erdgas oder Kohle einführt, sowie über etwaige Auswirkungen auf die Energieversorgungssicherheit auf Unionsebene und auf nationaler Ebene.
(5)Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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