(1)Für untertägige Kohlebergwerke nehmen Bergwerksbetreiber an allen Wetterschächten kontinuierliche direkte Messungen und Quantifizierungen der Emissionen an der Quelle vor. Die Bergwerksbetreiber melden den zuständigen Behörden die Methanfreisetzungen pro Lüftungsschacht und Jahr in Kilotonnen Methan, wobei sie Geräte und Methoden verwenden, die eine Messgenauigkeit mit einer Toleranz von 0,5 Kilotonnen Methan pro Jahr oder von 5 % der gemeldeten Menge — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — sicherstellen.
(2)Die Betreiber von Absaugstationen nehmen kontinuierliche direkte Messungen und Quantifizierungen der gesamten Freisetzungen von abgelassenem und abgefackeltem Methan an der Quelle vor, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Ausblas- oder Abfackelvorgang erfolgt.
(3)Bei übertägigen Kohlebergwerken verwenden Bergwerksbetreiber lagerstättenspezifische Methanemissionsfaktoren für Kohlebergwerke, um die durch die Bergbautätigkeiten verursachten Methanemissionen zu quantifizieren. Die Bergwerksbetreiber bestimmen diese Emissionsfaktoren vierteljährlich nach geeigneten wissenschaftlichen Standards und unter Berücksichtigung der Methanemissionen aus umgebenden Schichten.
(4)Die Messungen und Quantifizierungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 erfolgen nach den geltenden Standards oder den gemäß Artikel 32 festgelegten technischen Vorschriften. Bis zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Standards oder technischen Vorschriften halten sich die Bergwerksbetreiber an die dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren der Industrie und verwenden die beste verfügbare Technologie für die Messung und Quantifizierung von Methanemissionen. Die Bergwerksbetreiber stellen den zuständigen Behörden und Prüfstellen Informationen über die angewandten Standards, einschließlich internationaler Standards, oder Methoden zur Verfügung. Bei den kontinuierlichen direkten Messungen und Quantifizierungen an der Quelle nach den Absätzen 1 und 2 können, wenn die Messvorrichtungen über einen bestimmten Zeitraum nicht in Betrieb sind, zur anteiligen Schätzung der Werte für den fehlenden Zeitraum diejenigen Werte verwendet werden, die in den Zeiträumen, in denen die Messvorrichtungen in Betrieb waren, gemessen wurden. Die für kontinuierliche direkte Messungen und Quantifizierungen an der Quelle nach den Absätzen 1 und 2 genutzten Messvorrichtungen müssen mehr als 90 % des Zeitraums, in dem sie zur Methanemissionsüberwachung eingesetzt werden, in Betrieb sein, ausgenommen Ausfallzeiten für Rekalibrierung und Reparaturen.
(5)Wenn angezeigt schätzen Kohlebergwerksbetreiber die Methanemissionen nachbergbaulicher Tätigkeiten anhand von Emissionsfaktoren für nachbergbauliche Tätigkeiten, die jährlich auf der Grundlage von lagerstättenspezifischen Kohleproben nach geeigneten wissenschaftlichen Standards aktualisiert werden.
(6)Bergwerksbetreiber und Betreiber von Absaugstationen legen den zuständigen Behörden bis zum 5. August 2025 und bis zum 31. Mai jedes Folgejahres einen Bericht mit Daten über die jährlichen Methanemissionen an der Quelle gemäß diesem Artikel vor. Der Bericht bezieht sich auf den Zeitraum des letzten verfügbaren Kalenderjahres und enthält für aktive untertägige Kohlebergwerke die in Anhang VI Teil 1 genannten Angaben, für aktive übertägige Kohlebergwerke die in Anhang VI Teil 2 genannten Angaben und für Absaugstationen die in Anhang VI Teil 3 genannten Angaben. Vor Einreichung bei den zuständigen Behörden stellen Bergwerksbetreiber und Betreiber von Absaugstationen sicher, dass die in diesem Absatz genannten Berichte von einer Prüfstelle bewertet werden und einen gemäß Artikel 8 ausgestellten Prüfungsvermerk enthalten.
(7)Die zuständigen Behörden machen die in diesem Artikel genannten Berichte der Öffentlichkeit und der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage durch die Bergwerksbetreiber zugänglich.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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