Art. 17 – Anforderungen an den Zerstörungs- und Abscheidegrad

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

(1)Wenn ein Standort insgesamt oder teilweise gebaut, ersetzt oder modernisiert wird oder wenn neue Gasfackeln oder andere Verbrennungsvorrichtungen installiert werden, installieren die Betreiber ausschließlich Gasfackeln oder Verbrennungsvorrichtungen mit Selbstzünder oder Dauerzündbrenner und einem konzeptionsbedingten Zerstörungs- und Abscheidegrad von mindestens 99 %.
(2)Die Betreiber stellen sicher, dass alle Gasfackeln oder sonstigen Verbrennungsvorrichtungen bis zum 5. Februar 2026 den Anforderungen gemäß Absatz 1 entsprechen.
(3)Die Betreiber führen alle 15 Tage Inspektionen der Gasfackeln oder sonstigen Verbrennungsvorrichtungen im Einklang mit Anhang IV durch, es sei denn, sie werden nicht regelmäßig verwendet. Wenn die Gasfackeln oder andere Verbrennungsvorrichtungen nicht regelmäßig eingesetzt werden, müssen die Betreiber sie vor jeder Verwendung inspizieren. Alternativ zur regelmäßigen Inspektion können die Betreiber vorbehaltlich der Billigung der zuständigen Behörden Fernüberwachungssysteme oder automatisierte Überwachungssysteme, wie sie im Einklang mit Anhang IV Nummern 1 und 2 festgelegt sind, einsetzen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so untersuchen die Betreiber die Ursache der Unregelmäßigkeit und beheben sie innerhalb von sechs Stunden bzw. bei schweren Wetterereignissen oder anderen extremen Bedingungen innerhalb von sechs Stunden, nachdem sich die Bedingungen wieder normalisiert haben.
(4)Werden Selbstzünder oder Dauerzündbrenner verwendet, so müssen die Betreiber Flammenwächter zur kontinuierlichen Überwachung der Hauptflamme oder der Pilotflamme verwenden, um sicherzustellen, dass kein Gas unverbrannt abgelassen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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