ErwGr. 35

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

Die Anforderungen an LDAR-Untersuchungen sollten auf bewährten Verfahren basieren. LDAR-Untersuchungen sollten in erster Linie dazu dienen, Lecks ausfindig zu machen und so rasch wie möglich durch Reparatur oder Austausch undichter Komponenten zu beheben, und weniger dazu, Lecks zu quantifizieren, wobei Bereiche mit einem höheren Leckagerisiko häufiger kontrolliert werden sollten. Die Bestimmung des Zeitabstands der LDAR-Untersuchungen und die Entscheidung, Komponenten zu reparieren oder auszutauschen, sollte sich nicht nur nach dem Reparaturbedarf der Komponenten richten, in deren Fall die entweichende Menge den Schwellenwert für Methanemissionen übersteigt, sondern auch betriebliche Überlegungen und Sicherheitsrisiken berücksichtigen. Wenn ein höheres Sicherheitsrisiko oder ein höheres Risiko von Methanemissionen festgestellt wird, sollten die zuständigen Behörden eine höhere Häufigkeit der Untersuchungen der betreffenden Komponenten oder den Austausch von Komponenten durch weniger leckempfindliche Technologie empfehlen können. Alle Lecks sollten unabhängig von ihrer Größe überwacht und überprüft werden, da sich kleinere Lecks zu größeren entwickeln können. Nach der Reparatur von Lecks sollte bestätigt werden, dass sie erfolgreich waren. Damit zukünftige, fortschrittlichere Komponenten oder Technologien für die Erkennung von Methanemissionen eingesetzt werden können, sollte der Umfang des Methanverlusts, bei dem oder ab dem eine Reparatur erforderlich ist, angegeben werden, während die Wahl des Messgeräts den Betreibern überlassen sein sollte. Falls angemessen, sollte im Rahmen dieser Verordnung Messtechnik, wie etwa kontinuierliche Überwachung, als Teil von LDAR-Untersuchungen eingesetzt werden können, solange sie die Anforderungen dieser Verordnung an fortschrittliche Messtechnik erfüllt. Die leistungsfähigsten Betreiber, die Öl oder Erdgas fördern oder verarbeiten, sollten in der Lage sein, unterschiedliche LDAR-Untersuchungsfrequenzen anzuwenden, sofern die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt sind und von den zuständigen Behörden die entsprechende Genehmigung erteilt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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