ErwGr. 57

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

Bergwerksbetreiber sollten kontinuierlich Messungen und Quantifizierungen von Methanemissionen aus Wetterschächten in untertägigen Kohlebergwerken und kontinuierliche Messungen des in Absaugstationen abgelassenen und abgefackelten Methans vornehmen. Sie sollten spezifische Emissionsfaktoren für übertägige Kohlebergwerke anwenden. Diese Daten sollten den zuständigen Behörden gemeldet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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