ErwGr. 59

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

Aktive untertägige Kohlebergwerke fördern entweder Kesselkohle oder Kokskohle. Kesselkohle wird hauptsächlich als Energieträger genutzt, Kokskohle hingegen als Brennstoff und Reaktant in der Stahlerzeugung. Sowohl Kokskohle- als auch Kesselkohlebergwerke sollten zur Messung, Meldung und Prüfung von Methanemissionen und zu Minderungsmaßnahmen in Bezug auf Methanemissionen verpflichtet werden. Emissionsminderungsmaßnahmen sollten durch schrittweise Einstellung des Ausblasens und Abfackelns umgesetzt werden. Emissionsminderungsmaßnahmen sollten nicht zu einer Verschlechterung der Sicherheit der Arbeitnehmer führen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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