ErwGr. 58

REG_2024_1787 · über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

Eine Minderung der Methanemissionen ist am besten bei aktiven und stillgelegten untertägigen Kohlebergwerken oder aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerken möglich. Der wirksamen Minderung von Methanemissionen aus aktiven übertägigen Kohlebergwerken und stillgelegten oder aufgegebenen übertägigen Kohlebergwerken sind gegenwärtig noch technische Grenzen gesetzt. Um die Erforschung und Entwicklung von Technologien zur Minderung dieser Methanemissionen künftig zu fördern, sollte der Umfang dieser Methanemissionen aber wirksam und genau überwacht, gemeldet und geprüft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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