Art. 39 – Europäische Organisation für Verteilernetzbetreiber

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

Verteilernetzbetreiber, die ein Erdgasnetz betreiben, müssen, und Wasserstoffverteilernetzbetreiber, die ein Wasserstoffnetz betreiben, können über die EU-VNBO auf Unionsebene zusammenarbeiten, um die Vollendung und das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes zu unterstützen, bei der Entwicklung des Wasserstoffmarktes zusammenzuarbeiten sowie eine optimale Verwaltung und einen koordinierten Betrieb der Verteiler- und Fernleitungsnetze zu fördern.
Eingetragene Mitglieder können selbst in der EU-VNBO mitarbeiten oder sich von dem vom Mitgliedstaat benannten nationalen Verband oder einem unionsweit tätigen Verband vertreten lassen.
Die Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der EU-VNBO werden von den als Mitglieder eingetragenen Verteilernetzbetreibern und Wasserstoffverteilernetzbetreibern getragen und bei der Netzentgeltberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen Kosten, wenn sie angemessen und verhältnismäßig sind; verweigern sie die Genehmigung, geben sie die Gründe dafür an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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