(1)Die EU-VNBO übt die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Aufgaben und die in Artikel 55 Absatz 2 Buchstaben c, d und e der genannten Verordnung aufgeführten Tätigkeiten auch in Bezug auf Erdgasverteilernetze bzw. Wasserstoffverteilernetze aus.
(2)Neben den Aufgaben aus Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 beteiligt sich die EU-VNBO auch an der Entwicklung von Netzkodizes, die gemäß der vorliegenden Verordnung für den Betrieb und die Planung von Verteilernetzen sowie für den koordinierten Betrieb der Fernleitungs- und Verteilernetze relevant sind und dazu beitragen, flüchtige Methanemissionen aus dem Erdgasnetz zu verringern. Bei der Beteiligung an der Entwicklung neuer Netzkodizes gemäß Artikel 71 der vorliegenden Verordnung hält die EU-VNBO die Vorschriften für Konsultationen nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2019/943 ein.
(3)Neben den in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Tätigkeiten muss die EU-VNBO a) in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) und ENNOH die Durchführung der gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Netzkodizes und Leitlinien beobachten, die für den Betrieb und die Planung der Verteilernetze für Erdgas und Wasserstoff sowie für den koordinierten Betrieb der Fernleitungs- und Verteilernetze sowie der Wasserstofffernleitungsnetze und -verteilernetze relevant sind; b) mit ENTSO (Gas) und ENNOH zusammenarbeiten und bewährte Verfahren für den koordinierten Betrieb und die koordinierte Planung von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie von Wasserstofffernleitungsnetzen und -verteilernetzen übernehmen, zu denen beispielsweise der Datenaustausch zwischen den Betreibern und die Koordinierung von dezentralen Energieressourcen gehören; c) an der Ermittlung bewährter Verfahren für die Umsetzung der Ergebnisse der Bewertungen gemäß Artikel 23 Absatz 1b der Richtlinie (EU) 2018/2001 und Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sowie für die Zusammenarbeit zwischen den Betreibern von Stromverteilernetzen, Erdgasverteilernetzen, Wasserstoffverteilernetzen und Fernwärme- und Fernkältenetzen mitwirken, auch im Hinblick auf die Bewertung gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001, unter anderem durch Empfehlungen für die geeignete Platzierung von Elektrolyseuren zur Sicherstellung der Nutzung von Abwärme in Fernwärmenetzen.
(4)Die EU-VNBO leistet hinsichtlich der Verteilernetze Beiträge zur Berichterstattung von ENTSO (Gas) über die Gasqualität, wenn die Verteilernetzbetreiber gemäß Artikel 26 Absatz 3 für das Management der Gasqualität verantwortlich sind.
(5)Die EU-VNBO leistet hinsichtlich der Wasserstoffverteilernetze Beiträge zum gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung anzunehmenden Bericht von ENNOH über die Wasserstoffqualität, wenn die Wasserstoffverteilernetzbetreiber gemäß Artikel 50 der Richtlinie (EU) 2024/1788 für das Management der Wasserstoffqualität verantwortlich sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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