Art. 43 – Vertrag mit einem Dienstleister

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Abweichend von Artikel 176 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann die Kommission die erforderlichen Dienstleistungen im Rahmen der entsprechenden Vergabeverfahren gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 bei einer in der Union niedergelassenen Stelle oder mehreren solcher Stellen in Auftrag geben, um das in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannte Ziel zu verwirklichen.
(2)Bei der Auswahl eines Dienstleisters stützt sich die Kommission auf Kriterien, mit denen die Integrität des Binnenmarktes, der Wettbewerb und die Versorgungssicherheit gewahrt werden und die mit Artikel 44 im Einklang stehen. Die Kommission legt die für den Dienstleister geltenden Anforderungen in den Spezifikationen der betreffenden Ausschreibung fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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