Art. 44 – Kriterien für die Auswahl des Dienstleisters

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Der Dienstleister wird von der Kommission aus dem Kreis der Stellen ausgewählt, die folgende Zulassungskriterien erfüllen: a) Der Dienstleister muss im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sein und seinen operativen Sitz haben; b) der Dienstleister und seine Unterauftragnehmer dürfen weder i) gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, noch ii) direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.
(2)Unbeschadet anderer Sorgfaltspflichten werden vertragliche Verpflichtungen zwischen der Kommission und den Dienstleistern festgelegt, um sicherzustellen, dass der Dienstleister bei der Ausübung seiner Tätigkeiten gemäß Artikel 45 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen bereitstellt, die a) gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, oder b) direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.
(3)Der Dienstleister darf nicht Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sein, es sei denn, es handelt sich um eine entflochtene Einrichtung im Sinne des Kapitels IX der Richtlinie (EU) 2024/1788.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 44 REG_2024_1789 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 44 REG_2024_1789 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.