(1)Ab dem 1. Januar 2026 kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, Erdgas aus der Russischen Föderation oder Belarus und LNG-Lieferungen aus LNG-Anlagen, die sich in der Russischen Föderation oder in Belarus befinden, vorübergehend von der Beteiligung an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas auszuschließen, wenn dies zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen oder der Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist, sofern diese Maßnahmen a) das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Erdgas und die grenzüberschreitenden Erdgasströme zwischen Mitgliedstaaten nicht übermäßig stören und die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht untergraben; b) mit dem Grundsatz der Energiesolidarität vereinbar sind; c) im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Union oder der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern getroffen werden.
(2)Die Kommission prüft rechtzeitig vor der ersten Ausschreibungsrunde im Jahr 2026, ob alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, um über etwaige dort genannte Maßnahmen zu entscheiden. Eine solche Entscheidung gilt für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr und kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die Kommission bewertet kontinuierlich, ob die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und hält das Europäische Parlament und den Rat ordnungsgemäß über ihre Bewertungen, einschließlich der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bewertung, auf dem Laufenden.
(3)Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Versorgungssicherheit der Union sicherzustellen, kann mit den von der Kommission gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen das Ziel verfolgt werden, die Erdgas- oder LNG-Lieferungen zu diversifizieren, um die Abhängigkeit von Erdgas aus Russland zu verringern, sofern nachgewiesen werden kann, dass diese Maßnahmen zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten erforderlich sind.
(4)Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse umfassen eine Liste a) aller Einspeisepunkte aus der Russischen Föderation oder aus Belarus oder anderen als Transitländern dienenden Drittländern, die für Erdgaslieferungen, die der Nachfragebündelung und gemeinsamen Beschaffung unterliegen, nicht genutzt werden dürfen, und b) aller LNG-Anlagen in der Russischen Föderation oder in Belarus. Erdgaslieferanten oder -erzeuger, die sich an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas beteiligen, bieten Gewähr für die Einhaltung von Artikel 47 und der gemäß Absatz 1 dieses Artikels angenommenen Beschlüsse.
(5)Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die wirksame Anwendung dieses Artikels und des Artikels 47 sicherzustellen, und kann von den Erdgaslieferanten oder -erzeugern, die sich an dem Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas beteiligen, alle erforderlichen Informationen verlangen, um sie bei dieser Aufgabe zu unterstützen, einschließlich der Vorlage der einschlägigen Versandunterlagen gegenüber den Käufern bei der Lieferung von Erdgas, sofern dies technisch umsetzbar ist.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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