Art. 49 – Lenkungsausschuss

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Um die Koordinierung und den Informationsaustausch in Bezug auf den Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas zu erleichtern, wird die Kommission von einem Lenkungsausschuss unterstützt.
(2)Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission zusammen. Die Beteiligung der Mitgliedstaaten ist freiwillig und ist insbesondere von der Tagesordnung der Sitzungen des Lenkungsausschusses abhängig. Vertreter der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft können auf Einladung der Kommission im Lenkungsausschuss an der Erörterung aller Fragen von gemeinsamem Interesse teilnehmen. Die Kommission führt den Vorsitz im Lenkungsausschuss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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