Art. 51 – Berichterstattung

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

Die Kommission erstattet dem Lenkungsausschuss regelmäßig Bericht und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Funktionsweise des Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas vor.
Die in dem Bericht dargelegten Informationen umfassen mindestens Folgendes:
a)Informationen über die Zahl der Erdgasunternehmen, die sich an dem Mechanismus für Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas beteiligen, und über die entsprechenden Erdgasmengen;
b)Informationen über die Zahl der abgeschlossenen Verträge und die infolgedessen vertraglich vereinbarten und in die Union gelieferten Erdgasmengen;
c)eine Beschreibung der in Ausschreibungsrunden für die an der Nachfragebündelung Beteiligten und für Erdgaslieferanten oder -erzeuger geltenden Regelungen;
d)eine Übersicht über die Gesamtkosten des Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas, einschließlich der dem Dienstleister entstandenen Kosten;
e)etwaige wesentliche Entwicklungen der Funktionsweise des Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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