Art. 53 – Beteiligung an dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Die Beteiligung an dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff steht in der Union niedergelassenen Wasserstoffunternehmen und wasserstoffverbrauchenden Unternehmen nichtdiskriminierend offen. Derartige Unternehmen sind von der Beteiligung als Lieferanten und Abnehmer ausgeschlossen, wenn sie a) gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, oder b) direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.
(2)Es werden vertragliche Verpflichtungen festgelegt, um sicherzustellen, dass keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen direkt oder indirekt für oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen bereitgestellt werden, die a) gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, oder b) direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.
(3)Wasserstoffunternehmen und wasserstoffverbrauchende Unternehmen, die in Ländern niedergelassen sind, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft sind, können sich an dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff beteiligen, sofern die erforderlichen Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen wurden, um ihre Beteiligung an dem Mechanismus zur Unterstützung der Marktentwicklung von Wasserstoff gemäß diesem Artikel sowie den Artikeln 52 und 54 zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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