Art. 55 – Grenzüberschreitende Koordinierung in Bezug auf die Wasserstoffqualität

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber arbeiten mit Blick auf die Erfüllung der Qualitätsanforderungen der verschiedenen Endanwendungen im Einklang mit den geltenden Wasserstoffqualitätsnormen zusammen, um Beschränkungen der grenzüberschreitenden Wasserstoffströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität zu vermeiden.
(2)Kann eine Beschränkung der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität von den betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern im normalen Betrieb nicht verhindert werden, so informieren sie unverzüglich die betreffenden Regulierungsbehörden. Die Informationen müssen eine Beschreibung sowie Gründe zur Rechtfertigung etwaiger von den Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern bereits ergriffener Maßnahmen enthalten.
(3)Die betreffenden Regulierungsbehörden einigen sich innerhalb von sechs Monaten ab Erhalt der in Absatz 2 genannten Informationen gemeinsam darauf, ob sie die Beschränkung anerkennen.
(4)Wenn die betreffenden Regulierungsbehörden die Beschränkung gemäß Absatz 3 anerkennen, fordern sie die betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber auf, binnen zwölf Monaten ab der Anerkennung der Beschränkung gemäß dem genannten Absatz folgende Maßnahmen in folgender Reihenfolge zu treffen: a) Zusammenarbeit und Entwicklung technisch durchführbarer Optionen, um die anerkannte Beschränkung zu beseitigen; b) gemeinsame Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse zu den technisch durchführbaren Optionen, um wirtschaftlich effiziente Lösungen festzulegen, wobei Kosten und Nutzen nach den Kategorien der betroffenen Parteien aufzuschlüsseln sind; c) Schätzung des für jede potenzielle Option benötigten Umsetzungszeitraums; d) Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu den ermittelten durchführbaren Lösungen und Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultation; e) Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags für eine Lösung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung bei den betreffenden Regulierungsbehörden zur Genehmigung und bei den anderen zuständigen nationalen Behörden jedes betreffenden Mitgliedstaats zur Information; der Vorschlag muss auf der Kosten-Nutzen-Analyse und den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation beruhen und einen Zeitplan für seine Umsetzung enthalten.
(5)Erzielen die betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber keine Einigung über die Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags gemäß Absatz 4 Buchstabe e, so informiert jeder Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber unverzüglich seine Regulierungsbehörde.
(6)Die betreffenden Regulierungsbehörden treffen binnen sechs Monaten nach Erhalt der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Informationen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942 eine gemeinsame koordinierte Entscheidung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung, wobei sie die von den betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse und die Ergebnisse der gemäß Artikel 4 Buchstabe d durchgeführten öffentlichen Konsultation berücksichtigen.
(7)Die gemeinsame koordinierte Entscheidung der betreffenden in Absatz 6 genannten Regulierungsbehörden muss eine Entscheidung über die Aufteilung der für die Umsetzung der vereinbarten Lösung zu tragenden Investitionskosten auf die einzelnen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber sowie über deren Einbeziehung in Netzentgelte nach dem 1. Januar 2033 umfassen, wobei Kosten und Nutzen der Lösung in den betreffenden Mitgliedstaaten in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht zu berücksichtigen sind.
(8)ACER kann Empfehlungen an die Regulierungsbehörden zu den Einzelheiten von Entscheidungen über die Kostenzuweisung gemäß Absatz 7 abgeben.
(9)Können sich die betreffenden Regulierungsbehörden nicht gemäß Absatz 3 einigen, so entscheidet ACER über die Beschränkung im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942. Wird die Beschränkung von ACER anerkannt, so fordert sie die betreffenden Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber auf, binnen zwölf Monaten die in Absatz 4 dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen in der dort festgelegten Reihenfolge zu treffen.
(10)Können die betreffenden Regulierungsbehörden keine gemeinsame koordinierte Entscheidung gemäß den Absätzen 6 und 7 treffen, so entscheidet ACER über die Lösung zur Beseitigung der anerkannten Beschränkung sowie über die Aufteilung der für die Umsetzung der vereinbarten Lösung zu tragenden Kosten auf die einzelnen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber im Einklang mit Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.
(11)Weitere Einzelheiten, die für die Umsetzung dieses Artikels erforderlich sind, einschließlich Einzelheiten in Bezug auf eine gemeinsame verbindliche Spezifikation für die Wasserstoffqualität in grenzüberschreitenden Wasserstoffverbindungsleitungen, Kosten-Nutzen-Analysen zur Beseitigung von Beschränkungen der grenzüberschreitenden Wasserstoffströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität, Interoperabilitätsvorschriften für grenzüberschreitende Wasserstoffinfrastruktur, einschließlich Netzkopplungsverträgen, Einheiten, Datenaustausch sowie Kommunikation und Bereitstellung von Informationen zwischen den einschlägigen Marktteilnehmern, werden in einem gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen Netzkodex festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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