Art. 56 – Zusammenarbeit zwischen Wasserstoffverteilernetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

Wasserstoffverteilernetzbetreiber arbeiten mit anderen Wasserstoffverteilernetzbetreibern und Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern zusammen, um die Wartung, die Entwicklung des Wasserstoffnetzes, Neuanschlüsse, Stilllegungen und den Betrieb des Wasserstoffnetzes zu koordinieren und so die Integrität des Wasserstoffnetzes sicherzustellen, die Kapazität zu maximieren und den Energieverbrauch für den Betrieb des Wasserstoffnetzes zu minimieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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