Art. 57 – Europäisches Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber arbeiten auf Unionsebene im Rahmen von ENNOH zusammen, um die Entwicklung und das reibungslose Funktionieren des Wasserstoffbinnenmarkts sowie den grenzüberschreitenden Handel zu fördern und eine optimale Verwaltung, einen koordinierten Betrieb und die sachgerechte technische Weiterentwicklung des europäischen Wasserstofffernleitungsnetzes zu gewährleisten.
(2)ENNOH arbeitet bei der Ermittlung von Synergien und der Förderung der Systemintegration zwischen den verschiedenen Energieträgern eng mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) zusammen, um die Effizienz des Energiesystems insgesamt zu verbessern.
(3)ENNOH besteht aus Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern, die gemäß Artikel 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788 zertifiziert sind.
Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber können mit Beginn des von der Regulierungsbehörde durchgeführten Zertifizierungsverfahrens Mitglieder von ENNOH werden, sofern sie a) innerhalb von 24 Monaten nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind, eine positive Zertifizierung gemäß Artikel 14 dieser Verordnung und Artikel 71 der Richtlinie (EU) 2024/1788 erhalten und b) innerhalb der ersten vier Jahre nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind, zumindest die Entwicklung von Wasserstoffinfrastrukturprojekten mit einer endgültigen Investitionsentscheidung nachweisen können.
Wenn die in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte endgültige Zertifizierungsentscheidung nicht innerhalb von 24 Monaten nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind getroffen wurde oder die in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte endgültige Investitionsentscheidung nicht innerhalb von vier Jahren nachdem sie Mitglied von ENNOH geworden sind getroffen wurde, erlischt die ENNOH-Mitgliedschaft des Wasserstofffernleitungsnetzbetreibers.
(4)Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels kann ein Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber, für den eine Ausnahme von Artikel 68 der Richtlinie (EU) 2024/1788 gilt, Mitglied von ENNOH werden, sofern diese Betreiber in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem kein anderer Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels Mitglied des ENNOH ist.
Die Mitgliedstaaten können einen solchen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber nominieren und übermitteln eine solche Nominierung von ENNOH, der Kommission und ACER.
Die Mitgliedstaaten können eine solche Nominierung jederzeit widerrufen.
Wenn ein Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber innerhalb von vier Jahren nachdem er Mitglied von ENNOH geworden ist eine endgültige Investitionsentscheidung für ein Wasserstoffinfrastrukturprojekt getroffen hat, so erlischt die Mitgliedschaft.
(5)Mitgliedstaaten, die keinen Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber benannt haben, aber gemäß ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen den Aufbau eines Wasserstofffernleitungsnetzes planen, können eine Stelle als assoziierten Partner innerhalb von ENNOH benennen.
Der betreffende Mitgliedstaat legt ENNOH, der Kommission und ACER eine Nominierung gemäß diesem Absatz vor.
Der betreffende Mitgliedstaat kann eine solche Nominierung jederzeit widerrufen.
Diese Nominierung erlischt, wenn ein in dem Mitgliedstaat niedergelassener Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber Mitglied von ENNOH wird.
(6)Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf der Grundlage des Unionsrechts handelt ENNOH im Hinblick auf die Errichtung eines reibungslos funktionierenden und integrierten Wasserstoffbinnenmarkts und trägt zu einer effizienten und nachhaltigen Verwirklichung der im Rahmen für die Klima- und Energiepolitik festgelegten Ziele bei, indem es insbesondere die effiziente Integration von Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen und die Verbesserung der Energieeffizienz unterstützt, gleichzeitig jedoch die Sicherheit des Wasserstoffsystems aufrechterhält.
ENNOH muss über eine für die Wahrnehmung seiner Aufgaben angemessene Ausstattung mit personellen und finanziellen Ressourcen verfügen.
(7)Bis zum 1.
September 2024 legen die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber der Kommission und ACER den Entwurf der Satzung, eine Mitgliederliste und den Entwurf der Geschäftsordnung — einschließlich der Verfahrensregeln für die Konsultation von Interessenträgern — des zu gründenden ENNOH vor.
(8)Die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber legen der Kommission und ACER Entwürfe von Änderungen der Satzung, der Mitgliederliste oder der Geschäftsordnung von ENNOH vor.
(9)Binnen vier Monaten nach dem Eingang der in Absatz 7 genannten Entwürfe der Satzung, der Mitgliederliste und der Geschäftsordnung oder der in Absatz 8 genannten Entwürfe von Änderungen dieser Dokumente übermittelt ACER der Kommission nach Konsultation der Organisationen, die alle Interessenträger — insbesondere die Wasserstoffnetzbenutzer einschließlich der Kunden — vertreten, eine Stellungnahme zu diesen Entwürfen der Satzung, der Mitgliederliste oder der Geschäftsordnung oder zu den Entwürfen von Änderungen dieser Dokumente.
(10)Binnen drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Stellungnahme von ACER gibt die Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, der Mitgliederliste und der Geschäftsordnung sowie zu den Entwürfen von Änderungen dieser Dokumente ab, wobei sie die gemäß Absatz 9 abgegebene Stellungnahme von ACER berücksichtigt.
(11)Binnen drei Monaten nach dem Eingang der befürwortenden Stellungnahme der Kommission verabschieden und veröffentlichen die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber die Satzung, die Mitgliederliste und die Geschäftsordnung von ENNOH.
(12)Bei Änderungen oder auf begründetes Ersuchen der Kommission oder von ACER sind die in Absatz 7 genannten Dokumente der Kommission und ACER vorzulegen.
Die Kommission und ACER nehmen gemäß den Absätzen 9, 10 und 11 Stellung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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