(1)Der unionsweite Netzentwicklungsplan für Wasserstoff beinhaltet die Modellierung des integrierten Wasserstoffnetzes, die Entwicklung von Szenarien, eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots und eine Bewertung der Belastbarkeit des Netzes. Der unionsweite Netzentwicklungsplan für Wasserstoff hat insbesondere a) auf den nationalen Fernleitungsnetzentwicklungsplänen für Wasserstoff gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788 und auf Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/869 aufzubauen, b) hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen auch auf den angemessenen Bedürfnissen verschiedener Netznutzer zu beruhen und langfristige Verpflichtungen von Investoren gemäß Artikel 55 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1788 einzuschließen, und c) Investitionslücken — insbesondere in Bezug auf die erforderlichen grenzüberschreitenden Kapazitäten — aufzuzeigen, um die vorrangigen Korridore für Wasserstoff und Elektrolyseure gemäß Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EU) 2022/869 zu realisieren. Hinsichtlich Unterabsatz 2 Buchstabe c kann dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Wasserstoff eine Überprüfung der Hemmnisse, die den Ausbau der grenzüberschreitenden Kapazitäten des Netzes aufgrund unterschiedlicher Genehmigungsverfahren oder einer unterschiedlichen Genehmigungspraxis erschweren, beigefügt werden. Eine solche Übersicht kann gegebenenfalls von einem umfassenden Plan zur Beseitigung solcher Hemmnisse und zur Realisierung der vorrangigen Korridore für Wasserstoff und Elektrolyseure begleitet werden.
(2)Soweit relevant, legt ACER eine Stellungnahme zu den nationalen Entwicklungsplänen für Wasserstofffernleitungsnetze vor, in der sie deren Kohärenz mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Wasserstoff bewertet. Stellt ACER Widersprüche zwischen einem nationalen Fernleitungsnetzentwicklungsplan für Wasserstoff und dem unionsweiten Netzentwicklungsplan für Wasserstoff fest, so empfiehlt sie je nach Sachlage eine Änderung des nationalen Fernleitungsnetzentwicklungsplans für Wasserstoff oder des unionsweiten Netzentwicklungsplans.
(3)Bei der Entwicklung des unionsweiten Netzentwicklungsplans für Wasserstoff arbeitet ENNOH mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) zusammen, insbesondere bei der Entwicklung der energiesystemweiten Kosten-Nutzen-Analyse und des integrativen Energiemarkt- und -netzmodells gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/869, das sowohl Strom- als auch Erdgas- und Wasserstofftransportinfrastruktur sowie Erdgasspeicher, Wasserstoffspeicher, LNG- und Wasserstoffterminals und Elektrolyseure umfasst, sowie bei der Entwicklung der Szenarien für die zehnjährigen Netzentwicklungspläne gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung und der Ermittlung von Infrastrukturlücken gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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