Art. 62 – Kosten von ENNOH

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

Die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung der in Artikel 59 genannten Tätigkeiten von ENNOH werden von den Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Netzentgeltberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten, sofern sie angemessen und sachbezogen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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