Art. 63 – Konsultationen durch ENNOH

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Bei der Erarbeitung der Vorschläge gemäß den in Artikel 59 genannten Aufgaben führt ENNOH frühzeitig und auf offene und transparente Weise eine umfassende öffentliche Konsultation aller einschlägigen Marktteilnehmer, insbesondere von Organisationen, die alle Interessenträger vertreten, gemäß der in Artikel 57 genannten Geschäftsordnung durch. Das Konsultationsverfahren muss es ermöglichen, die Kommentare der Interessenträger vor der endgültigen Verabschiedung des Vorschlags einzuarbeiten, um die Ansichten und Vorschläge aller relevanten Interessenträger im Entscheidungsverfahren zu ermitteln. Bei dieser Konsultation werden auch Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden, Erzeuger, Netznutzer einschließlich Kunden, technische Gremien und Plattformen der Interessenträger einbezogen.
(2)Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle zu den in Absatz 1 genannten Konsultationen werden veröffentlicht.
(3)Vor der Verabschiedung der Vorschläge gemäß Artikel 59 teilt ENNOH mit, wie die im Rahmen der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden. Wurden Stellungnahmen nicht berücksichtigt, so ist dies zu begründen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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