Art. 66 – Wasserstoffnetzbetreiber betreffende Transparenzanforderungen

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen detaillierte Informationen über die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen angewandten Bedingungen zusammen mit den technischen Informationen, die die Wasserstoffnetznutzer für einen wirksamen Netzzugang benötigen.
(2)Zur Sicherstellung transparenter, objektiver und nichtdiskriminierender Netzentgelte und zur Erleichterung einer effizienten Nutzung des Wasserstoffnetzes veröffentlichen die Wasserstoffnetzbetreiber oder die zuständigen Regulierungsbehörden ab dem 1. Januar 2031 vollständige Informationen über die Netzentgeltbildung, die entsprechenden Methoden und die Netzentgeltstruktur.
(3)Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen detaillierte Informationen zur Qualität des in ihren Netzen transportierten Wasserstoffs, die Auswirkungen auf die Netznutzer haben könnte.
(4)Die maßgeblichen Punkte eines Wasserstoffnetzes, zu denen Informationen zu veröffentlichen sind, müssen von den zuständigen Behörden nach Konsultation der Wasserstoffnetznutzer genehmigt werden.
(5)Die Wasserstoffnetzbetreiber machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen stets in aussagekräftiger, quantifizierbar deutlicher, leicht zugänglicher und nichtdiskriminierender Weise bekannt.
(6)Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen ex ante und ex post Informationen über Angebot und Nachfrage, einschließlich einer regelmäßigen Prognose und der aufgezeichneten Informationen. Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass alle diese Informationen veröffentlicht werden. Der Detaillierungsgrad der veröffentlichten Informationen muss die den Wasserstoffnetzbetreibern vorliegenden Informationen widerspiegeln.
(7)Die betreffenden Marktteilnehmer stellen den Wasserstoffnetzbetreibern die in diesem Artikel genannten Daten zur Verfügung.
(8)Weitere Einzelheiten, die für die Umsetzung der Transparenzanforderungen an Wasserstoffnetzbetreiber erforderlich sind, einschließlich weiterer Einzelheiten zu Inhalt, Häufigkeit und Form der Bereitstellung von Informationen durch die Wasserstoffnetzbetreiber, werden in einem gemäß Artikel 72 Absatz 2 erlassenen Netzkodex festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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