Art. 69 – Gemeinsame Spezifikationen für Wasserstoff

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Die Kommission kann gemeinsame Spezifikationen in einem Netzkodex gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b festlegen oder Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die Anforderungen aus Artikel 50 der Richtlinie (EU) 2024/1788 erlassen, wenn a) diese Anforderungen nicht durch harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder durch Teile dieser Normen erfasst sind oder b) die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragt hat, eine harmonisierte Norm für diese Anforderungen auszuarbeiten und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) der Auftrag der Kommission ist bisher von keiner europäischen Normungsorganisation angenommen worden; ii) die Kommission stellt ungebührliche Verzögerungen bei der Annahme der in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen fest; iii) eine europäische Normungsorganisation hat eine Norm vorgelegt, die nicht vollständig dem Auftrag der Kommission entspricht; oder c) die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschlossen hat, die Fundstellen der harmonisierten Normen, die für diese Anforderungen gelten, oder von Teilen dieser Normen mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen. Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts zur Festlegung der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Spezifikationen holt die Kommission frühzeitig die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die gemäß den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden, ein und konsultiert ordnungsgemäß alle einschlägigen Interessenträger. Auf der Grundlage dieser Konsultation arbeitet die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts aus.
(3)Bei Verfahren, die mit gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, wird die Übereinstimmung mit den in gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen angenommen, soweit diese Anforderungen von den gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt werden.
(4)Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission diese harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wird die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so hebt die Kommission die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon auf, die dieselben Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels betreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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