(1)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Netzkodizes in den folgenden Bereichen zu ergänzen: a) Vorschriften für die Netzsicherheit und -zuverlässigkeit, einschließlich Vorschriften für die Netzbetriebssicherheit sowie Vorschriften für die Netzzuverlässigkeit, die die Qualität der Netzdienstleistungen sicherstellen; b) Vorschriften für den Netzanschluss, einschließlich Vorschriften für den Anschluss von Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas und Verfahren für Anschlussanträge; c) betriebliche Verfahren bei Notfällen, einschließlich Systemschutzplänen, Wiederaufbauplänen, Marktinteraktionen, Informationsaustausch sowie Kommunikationsinstrumenten und -anlagen; d) Vorschriften für den Handel in Bezug auf die technische und operative Bereitstellung der Netzzugangsdienste und den Ausgleich zwischen den Netzen; e) Energieeffizienz von Erdgasnetzen und -komponenten sowie Energieeffizienz im Rahmen der Netzplanung und der Netzinvestitionen mit dem Ziel, die aus Systemperspektive energieeffizienteste Lösung umzusetzen; f) Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Erdgasströme, einschließlich Vorschriften für gemeinsame Mindestanforderungen, Planung, Beobachtung, Berichterstattung und Krisenbewältigung.
(2)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Netzkodizes in den folgenden Bereichen festzulegen: a) Interoperabilitätsvorschriften für das Erdgasnetz zur Umsetzung des Artikels 21 dieser Verordnung und der Artikel 10, 39 und 44 der Richtlinie (EU) 2024/1788, unter anderem in Bezug auf Netzkopplungsverträge, Vorschriften für die Gasflusskontrolle und Messprinzipien für die Erdgasmenge und die Gasqualität, Zuweisungs- und Abgleichsregeln, gemeinsame Einheiten, den Datenaustausch, die Gasqualität, einschließlich Vorschriften für den Umgang mit grenzübergreifenden Beschränkungen aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität, einer unterschiedlichen Odorierung oder unterschiedlichen Mengen des im Erdgassystem beigemischten Wasserstoffs, Kosten-Nutzen-Analysen zur Beseitigung von Beschränkungen für grenzüberschreitende Gasströme, die Wobbe-Index-Klassifizierung, Folgenminderungsmaßnahmen, die für einen ungehinderten grenzüberschreitenden Biomethan-Fluss erforderlichen Mindestanforderungen für Gasqualitätsparameter für die Akzeptanz des Gases (z.
B. hinsichtlich des Sauerstoffgehalts), die kurz- und langfristige Überwachung der Gasqualität, die Bereitstellung von Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den relevanten Marktteilnehmern, die Berichterstattung zur Gasqualität sowie Transparenz und Kommunikationsverfahren, auch unter außergewöhnlichen Umständen; b) Vorschriften für Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement zur Umsetzung der Artikel 8 bis 11 dieser Verordnung und des Artikels 31 der Richtlinie (EU) 2024/1788, einschließlich Vorschriften in Bezug auf die Zusammenarbeit bei Wartungsverfahren und die Kapazitätsberechnung, die Auswirkungen auf die Kapazitätszuweisung hat, die Standardisierung von Kapazitätsprodukten und -einheiten einschließlich der Bündelung, die Zuweisungsmethode einschließlich Auktionsalgorithmen, die Reihenfolge und das Verfahren für vorhandene und neu zu schaffende, verbindliche und unterbrechbare Kapazität, Kapazitätsbuchungsplattformen, Überbuchungs- und Rückkaufsysteme, kurz- und langfristige „Use-it-or-lose-it“-Regelungen oder sonstige Engpassmanagementsysteme, die das Horten von Kapazität verhindern; c) Ausgleichsregeln, einschließlich netzbezogener Vorschriften für Nominierungsverfahren, Regeln für Ausgleichsentgelte, Abrechnungsverfahren für das tägliche Ausgleichsentgelt und Vorschriften für den netztechnischen Ausgleich von Mengenabweichungen zwischen den Netzen der Fernleitungsnetzbetreiber zur Umsetzung der Artikel 8 bis 11 dieser Verordnung und des Artikels 39 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1788; d) Vorschriften für harmonisierte Fernleitungsnetzentgeltstrukturen zur Umsetzung der Artikel 17 und 18 dieser Verordnung und des Artikels 78 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1788, einschließlich Vorschriften für die Anwendung einer Referenzpreismethode, der damit verbundenen Konsultations- und Veröffentlichungspflichten — auch in Bezug auf die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse — und Vorschriften für die Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte, Nachlässen für LNG-Terminals und -Speicheranlagen, Verfahren für die Gewährung eines Nachlasses für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas, einschließlich gemeinsamer Grundsätze für Ausgleichsmechanismen zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 dieser Verordnung, soweit angemessen. e) Vorschriften für die Ermittlung des Wertes übertragener Vermögenswerte und des gesonderten Entgelts.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Die Kommission stellt nach Konsultation von ACER, ENTSO (Gas), ENNOH und der EU-VNBO und anderer relevanter Interessenträger alle drei Jahre eine Prioritätenliste auf, in der die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bereiche aufgeführt werden, die in die Entwicklung von Netzkodizes einzubeziehen sind.
Wenn der Gegenstand des Netzkodex unmittelbar mit dem Betrieb des Verteilernetzes zusammenhängt und für das Fernleitungsnetz nicht unbedingt relevant ist, kann die Kommission verlangen, dass die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) einen Redaktionsausschuss einberuft und ACER einen Vorschlag für einen Netzkodex vorlegt.
(4)Die Kommission ersucht ACER, ihr innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung durch die Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien vorzulegen, die klare und objektive Grundsätze für die Entwicklung von Netzkodizes für die in der Prioritätenliste aufgeführten Bereiche enthalten.
Die Aufforderung der Kommission kann Bedingungen enthalten, die in den Rahmenleitlinien zu berücksichtigen sind.
Diese Rahmenleitlinien müssen zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum reibungslosen Funktionieren des Marktes beitragen.
Auf den mit Gründen versehenen Antrag von ACER hin kann die Kommission die Frist für die Vorlage der Rahmenleitlinien verlängern.
(5)ACER führt über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine offene und transparente Konsultation von ENTSO (Gas), ENNOH, der EU-VNBO und anderer relevanter Interessenträger zu den Rahmenleitlinien durch.
(6)ACER legt der Kommission Rahmenleitlinien vor, wenn sie gemäß Absatz 4 dazu aufgefordert wird.
(7)Tragen die Rahmenleitlinien nach Auffassung der Kommission nicht zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum reibungslosen Funktionieren des Marktes bei, so kann sie ACER auffordern, die Rahmenleitlinien innerhalb einer angemessenen Frist zu überarbeiten und der Kommission erneut vorzulegen.
(8)Legt ACER nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 4 bzw.
Absatz 7 gesetzten Frist Rahmenleitlinien erstmalig oder erneut vor, so arbeitet die Kommission die betreffenden Rahmenleitlinien aus.
(9)Die Kommission fordert ENTSO (Gas) oder — sofern dies in der Prioritätenliste nach Absatz 3 entsprechend festgelegt wurde — die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) auf, ACER innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwölf Monaten nach Eingang der Aufforderung durch die Kommission einen Vorschlag für einen Netzkodex vorzulegen, der den einschlägigen Rahmenleitlinien entspricht.
(10)ENTSO (Gas) oder — sofern dies in der Prioritätenliste nach Absatz 3 entsprechend festgelegt wurde — die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) beruft einen Redaktionsausschuss ein, der bei der Ausarbeitung des Netzkodex Unterstützung leistet.
Der Redaktionsausschuss besteht aus Vertretern von ACER, ENTSO (Gas), ENNOH, der EU-VNBO (soweit angezeigt) sowie einer begrenzten Zahl der wichtigsten betroffenen Interessenträger.
ENTSO (Gas) oder — sofern dies in der in Absatz 3 genannten Prioritätenliste entsprechend festgelegt wurde — die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) arbeitet auf Aufforderung durch die Kommission gemäß Absatz 9 Vorschläge für Netzkodizes für die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Bereiche aus.
(11)ACER überarbeitet den Vorschlag für einen Netzkodex, um sicherzustellen, dass er den einschlägigen Rahmenleitlinien entspricht und zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum reibungslosen Funktionieren des Marktes beiträgt, und legt den überarbeiteten Netzkodex der Kommission binnen sechs Monaten nach dem Eingang des Vorschlags vor.
ACER trägt in dem der Kommission vorgelegten Vorschlag den Ansichten aller Akteure Rechnung, die an der von ENTSO (Gas) oder der EU-VNBO geleiteten Ausarbeitung des Vorschlags für einen Netzkodex beteiligt waren, und führt zu der bei der Kommission einzureichenden überarbeiteten Fassung des Vorschlags für einen Netzkodex eine Konsultation der relevanten Interessenträger durch.
(12)Wenn ENTSO (Gas) oder die EU-VNBO nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 9 gesetzten Frist einen Netzkodex ausgearbeitet hat, kann die Kommission ACER auffordern, auf der Grundlage der einschlägigen Rahmenleitlinien den Entwurf eines Netzkodex auszuarbeiten.
ACER kann zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Netzkodex gemäß dem vorliegenden Absatz eine weitere Konsultation einleiten.
ACER legt den nach diesem Absatz ausgearbeiteten Entwurf eines Netzkodex der Kommission vor und kann ihr dessen Erlass empfehlen.
(13)Wenn ENTSO (Gas) oder die EU-VNBO keinen Netzkodex ausgearbeitet haben oder ACER keinen Entwurf eines in Artikel 12 genannten Netzkodex ausgearbeitet hat, kann die Kommission von sich aus oder auf Vorschlag von ACER gemäß Absatz 11 einen oder mehrere Netzkodizes für die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Bereiche erlassen.
(14)Plant die Kommission, gemäß Absatz 13 von sich aus einen Netzkodex zu erlassen, so konsultiert sie ACER, ENTSO (Gas) und alle einschlägigen Akteure innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten zu dem Entwurf des Netzkodex.
(15)Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Kommission, Leitlinien gemäß Artikel 74 zu erlassen und zu ändern.
Davon unberührt bleibt auch die Möglichkeit von ENTSO (Gas), in den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Bereichen nicht bindende Leitlinien auszuarbeiten, sofern diese Leitlinien nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an ENTSO (Gas) gerichtet hat.
ENTSO (Gas) übermittelt die Leitlinien von ACER zur Stellungnahme und trägt dieser Stellungnahme gebührend Rechnung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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