(1)Die Kommission ist befugt, in den in diesem Artikel aufgeführten Bereichen verbindliche Leitlinien zu erlassen.
(2)Die Kommission ist befugt, Leitlinien in den Bereichen zu erlassen, in denen solche Rechtsakte auch nach dem Verfahren zur Festlegung von Netzkodizes gemäß den Artikeln 71 und 72 entwickelt werden könnten. Diese Leitlinien werden, je nach der maßgeblichen Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung, in Form von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten erlassen.
(3)Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von Leitlinien in den folgenden Bereichen zu erlassen: a) Einzelheiten zu den Dienstleistungen für den Zugang Dritter gemäß den Artikeln 6, 7 und 8, einschließlich der Art und Dauer der Dienstleistungen und anderer Anforderungen an diese; b) Einzelheiten zu den Grundsätzen der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Anwendung von Engpassmanagementverfahren bei vertraglich bedingten Engpässen gemäß den Artikeln 10 und 11; c) Einzelheiten zur Übermittlung von Informationen, zur Festlegung der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, und zur Bestimmung aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte gemäß den Artikeln 33 und 34, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen; d) Einzelheiten zu den Netzentgeltberechnungsmethoden im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Erdgashandel gemäß den Artikeln 17 und 18;
(4)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I festgelegten Leitlinien zu erlassen, um Folgendes zu spezifizieren: a) Einzelheiten zu den zu veröffentlichenden Informationen zur Methode für die Festsetzung der regulierten Erlöse des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß den Artikeln 33 und 34, b) Einzelheiten zu den Grundsätzen der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Engpassmanagementverfahren zur Umsetzung der Artikel 10 und 11, c) Einzelheiten zu den technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, zur Umsetzung von Artikel 33 Absatz 1, d) Einzelheiten zu den Definitionen aller maßgeblichen Punkte, zu den zu veröffentlichenden Informationen und zum Zeitplan für die Transparenzanforderungen zur Umsetzung von Artikel 33, e) Einzelheiten zu Format und Inhalt der technischen Informationen über den Netzzugang, die von Wasserstoffnetzbetreibern zur Umsetzung von Artikel 66 zu veröffentlichen sind.
5.Bei der Änderung von Leitlinien konsultiert die Kommission a) ACER, ENTSO (Gas), und die EU-VNBO sowie erforderlichenfalls weitere Interessenträger in Bezug auf Leitlinien, die Erdgas betreffen; b) ACER, ENNOH, und die EU-VNBO sowie erforderlichenfalls weitere Interessenträger in Bezug auf Leitlinien, die Wasserstoff betreffen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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