(1)Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung die Informationen, die für die Durchsetzung dieser Verordnung, einschließlich der gemäß dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und Netzkodizes, erforderlich sind.
(2)Unter Berücksichtigung der Komplexität und Dringlichkeit der angeforderten Informationen setzt die Kommission eine angemessene Frist für die Übermittlung der Informationen.
(3)Legt der Mitgliedstaat oder die betreffende Regulierungsbehörde die Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist vor, so kann die Kommission alle für die Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen direkt bei den betreffenden Unternehmen einholen. Wenn die Kommission ein Unternehmen um Informationen ersucht, sendet sie gleichzeitig eine Kopie des Ersuchens an den Mitgliedstaat und an die zuständige Regulierungsbehörde des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
(4)In ihrem Informationsersuchen nennt die Kommission die Rechtsgrundlage des Ersuchens, die Frist für die Vorlage der Informationen, den Zweck des Ersuchens und die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen bei Übermittlung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen.
(5)Die Eigentümer der Unternehmen oder ihre Vertreter und bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung bevollmächtigten natürlichen Personen legen die verlangten Informationen vor. Wenn ordnungsgemäß bevollmächtigte Anwälte die Informationen im Auftrag ihres Mandanten vorlegen, haftet der Mandant in vollem Umfang, falls die bereitgestellten Informationen unvollständig, unrichtig oder irreführend sind.
(6)Wird eine von einem Unternehmen verlangte Information innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so kann die Kommission die Information durch einen Beschluss anfordern. In diesem Beschluss werden die angeforderten Informationen bezeichnet und eine angemessene Frist für ihre Übermittlung bestimmt. In dem Beschluss sind die in Artikel 77 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen zu nennen. Er muss ferner einen Hinweis auf das Recht enthalten, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen den Beschluss Klage zu erheben. Gleichzeitig sendet die Kommission eine Kopie ihres Beschlusses an den Mitgliedstaat, in dem die Person ansässig ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat, oder an die Regulierungsbehörde dieses Mitgliedstaates.
(7)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden nur für die Zwecke der Durchsetzung dieser Verordnung verwendet. Die Kommission darf Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten hat, nicht offenlegen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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