Art. 77 – Sanktionen

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung, die gemäß den Artikeln 70 bis 74 erlassenen Netzkodizes und die in Anhang I festgelegten Leitlinien fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Anwendung sicherzustellen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
(2)Die Kommission kann Unternehmen durch einen Beschluss Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes auferlegen, wenn sie auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 76 Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige, unvollständige oder irreführende Informationen bereitstellen oder die Informationen nicht innerhalb der in einem Beschluss nach Artikel 76 Absatz 6 Unterabsatz 1 gesetzten Frist vorlegen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Schwere der Nichteinhaltung der gemäß Artikel 70 bis 74 verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien sowie der in Anhang I dargelegten Leitlinien durch das Unternehmen.
(3)Sanktionen nach Absatz 1 und Beschlüsse nach Absatz 2 sind nicht strafrechtlicher Art.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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