Art. 78 – Neue Erdgas- und Wasserstoffinfrastrukturen

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Große neue Erdgasinfrastrukturen, nämlich Verbindungsleitungen, LNG-Anlagen und Erdgasspeicheranlagen, können auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum von der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen werden, ausgenommen von Artikel 34 Absätze 5 und 6 sowie von der Anwendung von Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 60, Artikel 78 Absätze 7 und 9 sowie Artikel 79 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1788.
Große neue Wasserstoffinfrastrukturen, nämlich Verbindungsleitungen, Wasserstoffterminals und unterirdische Wasserstoffspeicheranlagen, können auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum von der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen werden, mit Ausnahme von Artikel 34 Absätze 5 und 6 sowie von der Anwendung der Artikel 35, 36, 37 und 68 der Richtlinie (EU) 2024/1788.
Für Ausnahmen müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein: a) die Investition verstärkt den Wettbewerb bei der Erdgas- oder Wasserstoffversorgung und verbessert die Versorgungssicherheit; b) die Investition trägt zur Dekarbonisierung und zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union bei und wurde durch Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ beschlossen; c) das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne die Gewährung einer Ausnahme nicht getätigt würde. d) die Infrastruktur steht im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur gebaut wird; e) bei den Nutzern dieser Infrastruktur werden Entgelte erhoben; f) die Ausnahme beeinträchtigt weder den Wettbewerb in den relevanten Märkten, auf die sich die Investition voraussichtlich auswirkt, das ordnungsgemäße Funktionieren des integrierten Binnenmarktes für Erdgas oder Wasserstoff, das ordnungsgemäße Funktionieren der betreffenden regulierten Systeme noch die Dekarbonisierung oder die Versorgungssicherheit der Union; g) für die Infrastruktur wurde keine finanzielle Unterstützung der Union für Arbeiten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) gewährt; Die im dritten Unterabsatz genannten Bedingungen werden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Solidarität im Energiebereich geprüft.
Die zuständigen nationalen Behörden berücksichtigen die Lage in anderen betroffenen Mitgliedstaaten und gleichen mögliche negative Auswirkungen mit den vorteilhaften Auswirkungen auf ihr Gebiet aus.
(2)Die in Absatz 1 genannte Ausnahme gilt auch für erhebliche Kapazitätserhöhungen bei vorhandenen Infrastrukturen und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Versorgungsquellen für erneuerbare und kohlenstoffarme Gase ermöglichen.
(3)Die Regulierungsbehörde kann im Einzelfall über Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 entscheiden.
Vor dem Erlass der Entscheidung über die Ausnahme konsultiert die Regulierungsbehörde oder, soweit angezeigt, eine andere zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates a) die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, auf deren Märkte sich die neue Infrastruktur voraussichtlich auswirkt, sowie b) die zuständigen Behörden von Drittländern, wenn die betreffende Infrastruktur unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats mit dem Netz der Union gekoppelt ist und in einem Drittland oder mehreren Drittländern beginnt oder endet.
Antworten die konsultierten Behörden von Drittländern auf die Konsultation nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder innerhalb einer festgelegten Frist von höchstens drei Monaten, so kann die Regulierungsbehörde die erforderliche Entscheidung erlassen.
(4)Befindet sich die betreffende Infrastruktur im Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so kann ACER binnen zwei Monaten ab dem Tag, an dem der Ausnahmeantrag bei der letzten dieser Regulierungsbehörden eingegangen ist, den Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten eine beratende Stellungnahme übermitteln.
Solch eine beratende Stellungnahme kann als Grundlage für die Entscheidung der Regulierungsbehörden dienen.
Einigen sich alle betreffenden Regulierungsbehörden über den Ausnahmeantrag binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem er bei der letzten Regulierungsbehörde einging, so teilen sie ACER ihre Entscheidung mit.
Ist die betreffende Infrastruktur eine Fernleitung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, so kann die Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls eine andere zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist, vor der Entscheidung über die Ausnahme die zuständige Behörde des betroffenen Drittlandes konsultieren, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur dafür zu sorgen, dass diese Verordnung im Hoheitsgebiet und gegebenenfalls im Küstenmeer dieses Mitgliedstaats einheitlich angewandt wird.
Antwortet die konsultierte Behörde des Drittlands auf die Konsultation nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder innerhalb einer festgelegten Frist von höchstens drei Monaten, so kann die betreffende Regulierungsbehörde die erforderliche Entscheidung treffen.
Die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit diesem Artikel übertragenen Aufgaben werden von ACER im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/942 wahrgenommen, a) wenn nicht alle betreffenden Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Ausnahmeantrag bei der letzten Regulierungsbehörde einging, eine Einigung erzielen konnten oder b) wenn die betreffenden Regulierungsbehörden gemeinsam darum ersuchen.
Alle betreffenden Regulierungsbehörden können gemeinsam um eine Verlängerung des in Unterabsatz 3 Buchstabe a genannten Zeitraums um bis zu drei Monate ersuchen.
(5)Vor einer Entscheidung konsultiert ACER die zuständigen Regulierungsbehörden und die Antragsteller.
(6)Eine Ausnahme kann sich auf die gesamte Kapazität der neuen Infrastruktur oder der vorhandenen Infrastruktur, deren Kapazität erheblich vergrößert wurde, oder einen Teil der Infrastruktur erstrecken.
Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird in jedem Einzelfall der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme und den nichtdiskriminierenden Zugang zu der Infrastruktur aufzuerlegen.
Bei der Entscheidung über Bedingungen werden insbesondere die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der vorhandenen Kapazität, der geplante Zeitraum und die nationalen Gegebenheiten berücksichtigt.
Vor der Gewährung einer Ausnahme entscheidet die Regulierungsbehörde über die Vorschriften und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung.
Nach diesen Vorschriften werden alle potenziellen Nutzer der Infrastruktur dazu aufgefordert, ihr Interesse an der Buchung von Kapazität zu bekunden, bevor Kapazität für die neue Infrastruktur, auch für den Eigenbedarf, vergeben wird.
Die Regulierungsbehörde muss vorschreiben, dass die Vorschriften für das Engpassmanagement die Verpflichtung umfassen, ungenutzte Kapazitäten auf dem Markt anzubieten, und die Nutzer der Infrastruktur das Recht erhalten, ihre vertraglich vereinbarten Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt zu handeln.
Bei ihrer Bewertung der in Absatz 1 Buchstaben a, c und f genannten Kriterien berücksichtigt die Regulierungsbehörde die Ergebnisse dieses Verfahrens für die Kapazitätszuweisung.
Die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme — einschließlich der im zweiten Unterabsatz genannten Bedingungen — wird ordnungsgemäß begründet und veröffentlicht.
(7)Bei der Analyse, ob eine große neue Infrastruktur die Versorgungssicherheit gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels voraussichtlich verbessert, berücksichtigt die zuständige Behörde, in welchem Umfang die neue Infrastruktur die Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Verordnung (EU) 2017/1938 sowohl auf regionaler als auch auf nationaler Ebene voraussichtlich verbessert.
(8)Ist eine andere Behörde als die Regulierungsbehörde für den Erlass von Ausnahmeentscheidungen zuständig, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ihre Regulierungsbehörde oder ACER dieser zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vor der förmlichen Ausnahmeentscheidung eine Stellungnahme zu dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme vorzulegen hat.
Diese Stellungnahme wird zusammen mit der Entscheidung veröffentlicht.
(9)Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission eine Kopie aller Anträge auf Gewährung einer Ausnahme unverzüglich nach deren Eingang.
Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über die Ausnahmeentscheidung zusammen mit allen einschlägigen Informationen.
Diese Informationen können der Kommission in Form einer Zusammenfassung übermittelt werden, die der Kommission die Bewertung der Ausnahmeentscheidung ermöglicht, und sie umfassen insbesondere Folgendes: a) eine ausführliche Begründung für die Gewährung oder Ablehnung der Ausnahme durch die Regulierungsbehörde oder den Mitgliedstaat unter genauem Verweis auf den einschlägigen Buchstaben in Absatz 1 in dem die der Entscheidung zugrunde liegenden Bedingungen festgelegt sind, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen; b) eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts; c) eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Gasinfrastruktur, für die die Ausnahme gewährt wird; d) wenn sich die Ausnahme auf eine Verbindungsleitung bezieht, das Ergebnis der Konsultation der betreffenden Regulierungsbehörden; e) Angaben dazu, welchen Beitrag die Infrastruktur zur Diversifizierung der Versorgung leistet.
(10)Die Kommission kann innerhalb von 50 Arbeitstagen ab dem Tag nach dem Eingang einer Meldung gemäß Absatz 9 beschließen, von den meldenden Stellen die Änderung oder den Widerruf der Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme zu verlangen.
Vor der Annahme der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme kann die Kommission eine Stellungnahme des gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) eingesetzten europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel zu der Frage einholen, ob die Ausnahme zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union beiträgt.
Diese Frist kann um weitere 50 Arbeitstage verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert.
Die zusätzliche Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen.
Die ursprüngliche Frist kann ferner mit Zustimmung sowohl der Kommission als auch der meldenden Stellen verlängert werden.
Wenn die angeforderten Informationen nicht innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist vorgelegt werden, gilt die Meldung als widerrufen, es sei denn, diese Frist wird mit Zustimmung sowohl der Kommission als auch der Regulierungsbehörde vor ihrem Ablauf verlängert oder die Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission in einer ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Erklärung davon, dass sie die Meldung als vollständig betrachtet.
Die Regulierungsbehörde kommt dem Beschluss der Kommission zur Änderung oder zum Widerruf der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme innerhalb von einem Monat nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
Die Genehmigung der Kommission in Bezug auf eine Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme wird a) zwei Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn der Bau der Infrastruktur noch nicht begonnen hat, b) fünf Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn die Infrastruktur zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Betrieb genommen worden ist, es sei denn, die Kommission beschließt, dass die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die die Person, der die Ausnahme gewährt wurde, keinen Einfluss hat.
(11)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Leitlinien für die Anwendung der Bedingungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie für das Verfahren zur Anwendung der Absätze 3, 6, 8 und 9 des vorliegenden Artikels zu ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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