Art. 73 – Änderung von Netzkodizes

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Die Kommission ist befugt, die Netzkodizes in den in Artikel 71 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 72 Absätze 1 und 2 genannten Bereichen nach dem jeweils einschlägigen Verfahren dieser Artikel zu ändern.
(2)Personen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie ein Interesse an einem gemäß den Artikeln 70, 71, 72 und diesem Artikel erlassenen Netzkodex haben, einschließlich von ENTSO (Gas), ENNOH, der EU-VNBO, der Regulierungsbehörden, der Fernleitungsnetzbetreiber, der Verteilernetzbetreiber, der Netzbenutzer und der Verbraucher, können ACER Vorschläge für Änderungen dieses Netzkodex vorlegen. Auch ACER kann von sich aus Änderungen vorschlagen.
(3)ACER kann der Kommission mit Gründen versehene Änderungsvorschläge unterbreiten, wobei zu erläutern ist, inwieweit die Vorschläge mit den Zielen der Netzkodizes nach Artikel 70 der vorliegenden Verordnung übereinstimmen. Wenn sie einen Änderungsvorschlag für zulässig hält und wenn sie von sich aus Änderungen vorschlägt, konsultiert ACER alle einschlägigen Interessenträger gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/942.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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