Art. 70 – Verabschiedung von Netzkodizes und Leitlinien

REG_2024_1789 · über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung)

(1)Die Kommission kann im Rahmen ihrer in den Artikeln 71 bis 74 festgelegten Befugnissen gemäß delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen. Solche Rechtsakte können entweder gemäß dem in den Artikeln 71, 72 und 73 festgelegten Verfahren als Netzkodizes auf der Grundlage von Textvorschlägen, die von ENTSO (Gas) oder von ENNOH oder — sofern dies in der gemäß Artikel 71 Absatz 3 erstellten Prioritätenliste entsprechend festgelegt wurde — von der EU-VNBO erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas), ENNOH und ACER ausgearbeitet wurden, oder als Leitlinien gemäß dem Verfahren nach Artikel 74 erlassen werden.
(2)Die Netzkodizes und Leitlinien a) sorgen für das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung, b) müssen gegebenenfalls regionalen Besonderheiten Rechnung tragen; c) dürfen nicht über das für die Erreichung der Ziele von Buchstabe a erforderliche Maß hinausgehen und d) gelten für alle Kopplungspunkte innerhalb der Union sowie für alle Einspeise- und Ausspeisepunkte von und zu Drittländern ab dem 5. August 2026.
(3)Bis zum 5. Februar 2026 können die Regulierungsbehörden bei der Kommission eine Ausnahme von der Anwendung der in Absatz 1 genannten Netzkodizes und Leitlinien an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Drittländern gemäß Absatz 2 Buchstabe d beantragen. Der Antrag auf eine Ausnahmeregelung ist gleichzeitig bei der Kommission und bei ACER einzureichen. Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags auf eine Ausnahmeregelung übermittelt ACER der Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Die Kommission erlässt einen Beschluss über den Antrag auf eine Ausnahmeregelung, wobei sie die mit Gründen versehene Stellungnahme von ACER berücksichtigt und prüft, ob die Regulierungsbehörde a) nachgewiesen hat, dass ein Netzkodex oder eine Leitlinie oder ein bestimmtes Element dieser Dokumente an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Drittländern nicht wirksam umgesetzt werden kann; im Falle von Kopplungspunkten mit Drittländern, die aufgrund eines zwischen der Union und diesen Drittländern geschlossenen Abkommens verpflichtet sind, sich an den Besitzstand der Union im Energiebereich, einschließlich dieser Verordnung, anzupassen, wobei die Anwendung oder Umsetzung noch nicht abgeschlossen ist, ist in dem Antrag auf eine Ausnahmeregelung anzugeben, welche Bestimmungen dieser Verordnung in dem betreffenden Drittland nicht wirksam angewandt oder umgesetzt wurden bzw. welche technischen Vorschriften oder welche fehlenden technischen Vorschriften in dem Drittland die Anwendung der spezifischen Bestimmungen des betreffenden Netzkodex oder der betreffenden Leitlinie behindern; b) erläutert hat, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Hindernisse für die Anwendung der spezifischen Bestimmungen des einschlägigen Netzkodex oder der einschlägigen Leitlinie zu beseitigen; c) nachgewiesen hat, dass die Ausnahmeregelung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Erdgas und die Versorgungssicherheit der Union oder eines Mitgliedstaats nicht beeinträchtigt. Die Ausnahmeregelung ist auf die spezifischen Bestimmungen beschränkt, die nicht wirksam umgesetzt werden können, und wird für einen begrenzten Zeitraum gewährt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024

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