(1)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Netzkodizes in den folgenden Bereichen zu ergänzen: a) Energieeffizienz von Wasserstoffnetzen- und -komponenten sowie Energieeffizienz im Rahmen der Netzplanung und der Netzinvestitionen mit dem Ziel, die aus Systemperspektive energieeffizienteste Lösung umzusetzen; b) Interoperabilitätsvorschriften für das Wasserstoffnetz, unter anderem in Bezug auf Netzkopplungsverträge, Einheiten, Datenaustausch, Transparenz, Kommunikation, die Bereitstellung von Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den relevanten Marktteilnehmern sowie die Wasserstoffqualität, einschließlich gemeinsamer Spezifikationen an Kopplungspunkten und Normierung, Odorierung, Kosten-Nutzen-Analysen zur Beseitigung von Beschränkungen grenzüberschreitender Ströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität und Berichterstattung über die Wasserstoffqualität; c) Vorschriften für das System für den finanziellen Ausgleich bei grenzüberschreitender Wasserstoffinfrastruktur gemäß Artikel 59 der Richtlinie (EU) 2024/1788; d) Vorschriften für Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement, einschließlich Vorschriften in Bezug auf die Zusammenarbeit bei Wartungsverfahren und die Kapazitätsberechnung, die Auswirkungen auf die Kapazitätszuweisung hat, die Standardisierung von Kapazitätsprodukten und -einheiten einschließlich der Bündelung, die Zuweisungsmethode einschließlich Auktionsalgorithmen, die Reihenfolge und das Verfahren für vorhandene und neu zu schaffende, verbindliche und unterbrechbare Kapazität, Kapazitätsbuchungsplattformen, Überbuchungs- und Rückkaufsysteme, kurz- und langfristige „Use-it-or-lose-it“-Regelungen oder sonstige Engpassmanagementsysteme, die das Horten von Kapazität verhindern; e) Vorschriften für harmonisierte Netzentgeltstrukturen für den Zugang zum Wasserstoffnetz, einschließlich der in Artikel 7 Absatz 8 genannten Netzentgelte an Kopplungspunkten, Vorschriften für die Anwendung einer Referenzpreismethode, der damit verbundenen Konsultations- und Veröffentlichungspflichten – auch in Bezug auf die zulässigen Erlöse oder die Zielerlöse – und Vorschriften für die Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte und der zulässigen Erlöse; f) Vorschriften für die Ermittlung des Wertes übertragener Vermögenswerte und des besonderen Entgelts; g) Vorschriften für die Festlegung der intertemporalen Kostenverteilung; h) Ausgleichsregeln, einschließlich netzbezogener Vorschriften für Nominierungsverfahren, Vorschriften für Ausgleichsentgelte und Vorschriften für den netztechnischen Ausgleich von Mengenabweichungen zwischen den Netzen der Wasserstoffnetzbetreiber, für Ausgleichsentgelte, für Abrechnungsverfahren für das tägliche Ausgleichsentgelt und für den netztechnischen Ausgleich zwischen den Netzen der Wasserstoffnetzbetreiber; i) Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Wasserstoffströme, einschließlich Vorschriften für gemeinsame Mindestanforderungen, Planung, Beobachtung, Berichterstattung und Krisenbewältigung.
(2)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen Netzkodizes im Bereich der Transparenzvorschriften zur Durchführung von Artikel 66 festgelegt werden, die weitere Einzelheiten zu Inhalt, Häufigkeit und Form der Bereitstellung von Informationen durch die Wasserstoffnetzbetreiber umfassen, sowie zur Durchführung von Anhang I Nummer 4 mit Einzelheiten zu Format und Inhalt der Informationen, die die Netznutzer für einen wirksamen Zugang zum Netz benötigen, Einzelheiten zu Format und Inhalt der an den maßgeblichen Punkten zu veröffentlichenden Informationen und Einzelheiten zu den Zeitplänen.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(3)Die Kommission stellt nach Konsultation von ACER, ENNOH und gegebenenfalls ENTSO (Gas) oder der EU-VNBO sowie anderer relevanter Interessenträger alle drei Jahre eine Prioritätenliste auf, in der die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Bereiche aufgeführt werden, die in die Entwicklung von Netzkodizes einzubeziehen sind.
Die Kommission erstellt innerhalb eines Jahres nach der Einrichtung von ENNOH gemäß Artikel 57 die erste Prioritätenliste für die Entwicklung von Netzkodizes für Wasserstoff.
(4)Die Kommission ersucht ACER, ihr innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung durch die Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien vorzulegen, die klare und objektive Grundsätze für die Entwicklung von Netzkodizes für die in der Prioritätenliste aufgeführten Bereiche enthalten.
Die Aufforderung der Kommission kann Bedingungen enthalten, die in den Rahmenleitlinien zu berücksichtigen sind.
Diese Rahmenleitlinien müssen zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum reibungslosen Funktionieren des Marktes beitragen.
Auf den mit Gründen versehenen Antrag von ACER hin kann die Kommission die Frist für die Vorlage der Rahmenleitlinien verlängern.
(5)ACER führt über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine offene und transparente Konsultation von ENNOH und gegebenenfalls von ENTSO (Gas) sowie anderer betroffener Interessenträger zu den Rahmenleitlinien durch.
(6)ACER legt der Kommission Rahmenleitlinien vor, wenn sie gemäß Absatz 4 dazu aufgefordert wird.
(7)Tragen die Rahmenleitlinien nach Auffassung der Kommission nicht zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum reibungslosen Funktionieren des Marktes bei, so kann sie ACER auffordern, die Rahmenleitlinien innerhalb einer angemessenen Frist zu überarbeiten und der Kommission erneut vorzulegen.
(8)Legt ACER nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 4 bzw.
Absatz 7 gesetzten Frist erstmalig oder erneut Rahmenleitlinien vor, so arbeitet die Kommission die betreffenden Rahmenleitlinien aus.
(9)Die Kommission fordert ENNOH auf, ACER innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwölf Monaten nach Eingang der Aufforderung durch die Kommission einen Vorschlag für einen Netzkodex vorzulegen, der den einschlägigen Rahmenleitlinien entspricht.
(10)ENNOH beruft einen Redaktionsausschuss ein, der ENNOH bei der Entwicklung des Netzkodex unterstützt.
Der Redaktionsausschuss besteht aus Vertretern von ACER, ENTSO (Gas), ENTSO (Strom) und (soweit angezeigt) der EU-VNBO sowie einer begrenzten Zahl der wichtigsten betroffenen Interessenträger.
ENNOH entwickelt auf Aufforderung durch die Kommission gemäß Absatz 9 Vorschläge für Netzkodizes in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bereichen.
(11)ACER überarbeitet den Vorschlag für einen Netzkodex, um sicherzustellen, dass er den einschlägigen Rahmenleitlinien entspricht und zur Marktintegration, zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum reibungslosen Funktionieren des Marktes beiträgt, und legt den überarbeiteten Netzkodex der Kommission binnen sechs Monaten nach dem Eingang des Vorschlags vor.
In ihrem der Kommission vorgelegten Vorschlag berücksichtigt ACER die Ansichten aller Akteure, die an der von ENNOH geleiteten Ausarbeitung des Vorschlags für einen Netzkodex beteiligt waren, und führt zu der bei der Kommission einzureichenden überarbeiteten Fassung des Vorschlags für einen Netzkodex eine Konsultation der relevanten Interessenträger durch.
(12)Wenn ENNOH nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 9 gesetzten Frist einen Netzkodex ausgearbeitet hat, kann die Kommission ACER auffordern, auf der Grundlage der einschlägigen Rahmenleitlinien den Entwurf eines Netzkodex auszuarbeiten.
Für die Zwecke der Ausarbeitung eines Entwurfs gemäß diesem Absatz kann ACER eine weitere Konsultation einleiten.
ACER legt den gemäß diesem Absatz ausgearbeiteten Entwurf eines Netzkodex der Kommission vor und kann ihr dessen Erlass empfehlen.
(13)Wenn ENNOH keinen Netzkodex oder ACER keinen Entwurf eines Netzkodex gemäß Absatz 12 ausgearbeitet hat, kann die Kommission von sich aus oder auf Vorschlag von ACER gemäß Absatz 11 einen oder mehrere Netzkodizes für die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Bereiche erlassen.
(14)Plant die Kommission, entsprechend Absatz 13 von sich aus einen Netzkodex zu erlassen, so konsultiert sie ACER, ENNOH, ENTSO (Gas) und alle relevanten Interessenträger innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten zu dem Entwurf des Netzkodex.
(15)Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Kommission, Leitlinien gemäß Artikel 74 zu erlassen und zu ändern.
Davon unberührt bleibt auch die Möglichkeit von ENNOH, in den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Bereichen nicht bindende Leitlinien auszuarbeiten, sofern diese Leitlinien nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an ENNOH gerichtet hat.
ENNOH übermittelt diese Leitlinien ACER zur Stellungnahme und trägt dieser Stellungnahme gebührend Rechnung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.07.2024
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